BGH Beschluss v. - 4 StR 452/15

Strafverfahren: Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag

Gesetze: § 45 Abs 1 StPO

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 1 KLs 336 Js 1735/14 - 7/15

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am zugestellt. Nachdem die Revision nicht fristgerecht begründet worden war und der Vorsitzende der Strafkammer dem Verteidiger dies am telefonisch mitgeteilt hatte, verwarf das die Revision als unzulässig. Mit einem am beim Landgericht eingegangenen Verteidigerschriftsatz hat der Angeklagte unter Hinweis auf ein Büroversehen des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels beantragt, seine Revision mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet und um Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO nachgesucht.

21. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom ausgeführt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. ; Senat, Beschluss vom – 4 StR 399/05). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (; Senat, Beschluss vom – 4 StR 399/05). Auf den – von der Revision mitgeteilten – Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom – 4 StR 320/12, BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 412/13 und vom – 1 StR 573/14). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt geworden ist, wird indes von der Revision ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist ( –, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.; m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (; Senat, Beschluss vom – 4 StR 430/11).“

3Dem schließt sich der Senat an.

42. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

53. Damit verbleibt es bei dem Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom . Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO gewesen wäre.

Sost-Scheible                              Cierniak                             Franke

                             Bender                             Quentin

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:130116B4STR452.15.0

Fundstelle(n):
GAAAF-66074