GrStR 43. (Zu § 34 GrStG)

Zu § 34 GrStG

43. Rechtsanspruch auf den Erlass der Grundsteuer

1Liegen die in den §§ 32, 33 GrStG und § 78 des Städtebauförderungsgesetzes [1] näher bestimmten Voraussetzungen vor, besteht auf den Grundsteuererlass ein Rechtsanspruch. 2In anderen Fällen können Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 und 3 sowie nach § 227 AO 1977 in Betracht kommen.

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WAAAA-59268

1Das Städtebauförderungsgesetz wurde aufgehoben durch das Gesetz v. 8. 12. 1986 (BGBl I S. 2191).