GrStR 32. (Zu § 8 GrStG)

Zu § 8 GrStG

32. Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

(1) Die räumliche Aufteilung eines Steuergegenstandes nach einer Benutzung für steuerbegünstigte Zwecke und für nichtsteuerbegünstigte Zwecke (§ 8 Abs. 1 GrStG) wird bereits bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes vorgenommen.

(2) 1Wenn eine räumliche Aufteilung nicht möglich ist (§ 8 Abs. 2 GrStG), kommt es darauf an, ob der Steuergegenstand überwiegend steuerbegünstigten oder nichtsteuerbegünstigten Zwecken dient. 2Ob dabei die Benutzung für steuerbegünstigte und nichtsteuerbegünstigte Zwecke gleichzeitig nebeneinander oder zeitlich hintereinander erfolgt, ist ohne Bedeutung. 3Eine Stadthalle, die sowohl für öffentliche Veranstaltungen, z. B. für Bürgerversammlungen, als auch für private Veranstaltungen, z. B. für Konzerte, benutzt wird, bleibt deshalb steuerfrei, wenn der Gebrauch durch die Allgemeinheit überwiegt.

(3) 1Die Regelung in § 8 Abs. 2 GrStG ist nicht anzuwenden, wenn Räume sowohl Wohnzwecken als auch steuerbegünstigten Zwecken dienen. 2Hier gilt allein § 5 GrStG.

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