Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zustellungen bei Zivilprozessen mit Auslandsbezug
I. Einleitung
In Zeiten der Globalisierung und der Erweiterung der EU ist es immer häufiger erforderlich, sein Recht gegenüber einer im Ausland ansässigen Person zu verfolgen oder sich gegen deren Ansprüche zu wehren. Dabei sieht man sich nicht nur materiell-rechtlichen, sondern vor allem verfahrensrechtlichen Problemen gegenüber.
Grundsätzlich wendet ein Gericht sein eigenes Prozessrecht an: Es gilt das ”lex-fori-Prinzip”. Die nationalen Verfahrensrechte gewährleisten im Regelfall einen gerechten Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen der beteiligten Parteien. Die Regelungen, die für den reinen Inlandsprozess gelten, sind aber dann nicht ausreichend, wenn die Beteiligten ihren Wohnort in verschiedenen Staaten haben, wenn also eine Partei ihren Wohnsitz nicht imS. 772 Urteilsstaat hat. Um in einem solchen Fall einen gerechten Interessenausgleich zu gewährleisten und eine Bevorzugung der Inlandsbevölkerung zu vermeiden, sind internationale Sonderregelungen erforderlich, wie sich aktuell u. a. an der am in Kraft getretenen Verordnung Nr. 44/2001 über gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Eur...