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Die Ausgliederung eines Gebiets einer Freizone und ihre umsatzsteuerlichen Konsequenzen
Für die Beurteilung der Verkleinerung eines Freihafengebiets ist zunächst einmal der Status der deutschen Freihäfen zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG sind die Gebiete von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören, vom Inland ausgenommen. Anders als die Gebiete von Büsingen und Helgoland gehören die Freihäfen nach der 6. Richtlinie (EWG) Nr. 77/388 zum Gemeinschaftsgebiet, werden umsatzsteuerrechtlich jedoch als Drittlandsgebiet behandelt. Zollrechtlich sind sie seit 1994 Freizonengebiete, die hinsichtlich des Verbringens von Waren in das Inland einem Drittlandsgebiet entsprechen.
Für ein Teilgebiet des 1888 gegründeten Hamburger Freihafens änderte sich der Status mit der Verordnung zur Grenzänderung, wonach das betreffende Areal zum aus dem Freihafen ausgegliedert werden sollte. In diesem Teil des Hamburger Hafens am Nordufer der Elbe, zwischen der Kehrwiederspitze und den Elbbrücken, wird die sog. HafenCity entstehen, die nicht mehr primär der Hafenwirtschaft dient und deshalb keinen Freihafenstatus benöti...