Kindergeld | Berücksichtigung volljähriger Kinder ab 2012 (BMF)
Das BMF hat zur steuerlichen
Berücksichtigung volljähriger Kinder nach
§ 32 Absatz
4 Satz 2 und 3 EStG ab 2012 Stellung genommen
().
Hintergrund: Für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind ab 2012 dessen eigene Einkünfte und Bezüge unbeachtlich. Ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus wird es nur noch berücksichtigt, wenn es einen der Grundtatbestände des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt und keiner die Ausbildung hindernden Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG), sowie für behinderte Kinder, die nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG zu berücksichtigen sind. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
In seinem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
Erstmalige Berufsausbildung
Erststudium
Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums
Einzelfragen hierzu (Fachschulen, Wechsel und Unterbrechung des Studiums, Mehrere Studiengänge, Aufeinanderfolgende Abschlüsse unterschiedlicher Hochschultypen, Ergänzungs- und Aufbaustudien, Vorbereitungsdienst, Bachelor- und Masterstudiengänge, Berufsakademien und andere Ausbildungseinrichtungen, Promotion)
Erwerbstätigkeit
Monatsprinzip
Behinderte Kinder (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG)
Anwendungszeitraum
Quelle: BMF online
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
FAAAF-62788