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Das Verbot der gemeinsamen Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig
Mit Beschluss v. hat das Bundesverfassungsgericht mit entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) insoweit verfassungswidrig und nichtig ist, als er Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden.
Die berufliche Zusammenarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufsgruppen ist in § 59a BRAO geregelt und für die dort genannten „sozietätsfähigen Berufe“ gestattet.
Gem. § 59a BRAO „Berufliche Zusammenarbeit“ ist Rechtsanwälten die Verbindung mit anderen
Rechtsanwälten
Patentanwälten
Steuerberatern
Steuerbevollmächtigten
Wirtschaftsprüfern und
vereidigten Buchprüfern
zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse sowie die Bildung einer Bürogemeinschaft gestattet.
Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen.
Da Ärzte und Apotheker hier nicht genannt sind, besteht insofern nach dem Wortlaut der BRAO ein Sozietätsverbot. Der mit diesem Sozietä...