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Arbeitsrecht | Anspruch auf Teilzeitarbeit
Nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Solche Gründe liegen vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann und das betriebliche Organisationskonzept sowie die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt. Es stellt dabei ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept dar, wenn der Arbeitgeber so weitgehend wie möglich sicherstellen will, dass seine Kunden jeweils nur einen Ansprechpartner haben. Die Beeinträchtigung ist aber dann nicht wesentlich, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar ist. Dies ist der Fall, wenn ein Geschäft 60 Stunden...