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RENO Nr. 2 vom Seite 16

Lohnpfändung: Nichtberücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen bei Naturalunterhalt

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Der BGH hat jetzt entschieden, dass zu den eigenen Einkünften eines Unterhaltsberechtigten auch Naturalunterhalt zu rechnen ist. Diese Problematik wird in dem nachfolgenden Beitrag unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des BGH näher erläutert.

Grundlagen

Im Falle einer Lohnpfändung haben die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des pfändbaren Betrags.

Der Arbeitgeber (= Drittschuldner) muss Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners grundsätzlich bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass Ehefrau oder Kinder des Schuldners über eigene Bezüge verfügen.

Je nach Anzahl dieser unterhaltsberechtigten Personen kann das dazu führen, dass sich überhaupt kein pfändbarer Betrag ergibt.

Allerdings eröffnet § 850c Abs. 4 ZPO dem Gläubiger die Möglichkeit, dass unterhaltsberechtigte Personen, die über eigenes Einkommen in ausreichender Höhe verfügen, bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

In der Regel handelt es sich bei diesem eigenen Einkommen um Lohn, Ausbildungsvergütung, Rente, Arbeitslosengeld, Krankenge...