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RENO Nr. 2 vom Seite 4

Das Kostenfestsetzungsverfahren – Teil 1

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Die unterliegende Partei hat die Kosten des zivilrechtlichen Rechtsstreits zu tragen. Sie muss insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Um einen Titel über diese Kosten zu erhalten, bedarf es der Kostenfestsetzung. Aber es gibt auch die Möglichkeit, die Kosten gegen die eigene Partei oder Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen zu lassen. In dieser Beitragsserie wollen wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten der Kostenfestsetzung näher bringen.

Die Kostenfestsetzung gegen die unterliegende Partei

Gemäß § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hierunter fallen auch Reisekosten bzw. die Entschädigung für das durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis.

Beispiel

A hat Silvester einen guten Vorsatz gefasst: Im Jahr 2015 will er mehr für seine Gesundheit tun und Sport treiben. Also meldet er sich direkt am 02.01. im Sportstudio an und unterschreibt einen Vertrag, wonach er das Sportstudio gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags von 99 € nutzen kann. Der Vertrag endet automatisch ...