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Abzug von Verlusten bei Anwendung der DBA-Freistellungsmethode
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 106Der EuGH hat im Urteil vom (Rs. C-388/14 NWB WAAAF-19164, Timac Agro) zur Frage der Hinzurechnung von Verlusten nach Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte Stellung genommen. Im Rahmen der Freistellungsmethode sind die Verluste der ausländischen Betriebsstätte, die aufgrund konzerninterner Veräußerung im Ausland nicht mehr nutzbar sind, nicht in die Bemessungsgrundlage des nationalen Stammhauses einzubeziehen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Sachverhalt und Entscheidung
[i]Finanzamt hielt die Hinzurechnung und Versagung des Verlustabzugs für europarechtskonformIm Streit stand die Nachversteuerung zuvor in Deutschland abgezogener Verluste aus den Jahren 1997 und 1998 sowie die Nichtberücksichtigung von Verlusten nach 1998 aus einer österreichischen Betriebsstätte anlässlich der Veräußerung dieser Betriebsstätte im Jahr 2005 an eine österreichische Konzern-Schwestergesellschaft. Die deutsche Klägerin berief sich auf die Marks & Spencer-Entscheidung des EuGH, derzufolge in Fällen der Finalität von Verlusten aus Betriebsstätten in anderen EU-Mitgliedstaaten eine Einschränkung der Symmetriethese geboten sei, die die Gleichbehandlung von Gewinnen und Verluste gewährleiste. Dem widersprach der EuGH.
[i]EuGH sah Beschränkung durch das deutsche Recht als gerechtfertigt und auch verhältnismäßig anZwar sah d...