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Abzug von Verlusten bei Anwendung der DBA-Freistellungsmethode
, Timac Agro Deutschland GmbH
[i]EuGH, Urteil vom 17. 12. 2015 - Rs. C-388/14 NWB WAAAF-19164, Timac Agro Waren bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gewerbliche Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte nach einem DBA von der deutschen Steuer freizustellen, konnte bis einschließlich VZ 1998 auf Antrag ein Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Erzielte der Steuerpflichtige in einem späteren VZ aus den in diesem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätten insgesamt einen Gewinn, war der abgezogene Verlust wieder dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Der am Schluss eines VZ der Hinzurechnung unterliegende Betrag war gesondert festzustellen. Die bis zum VZ 1998 abgezogenen Verluste waren darüber hinaus ab dem VZ 1999 bis zum VZ 2008 auch dann hinzuzurechnen, wenn die in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte u. a. entgeltlich auf einen anderen Steuerpflichtigen übertragen wurde. Der EuGH hat im Urteil vom zur Frage der Hinzurechnung von Verlusten nach Veräußerung einer Betriebsstätte Stellung genommen. Der vorliegende Beitrag stellt das Urteil vor und untersucht die daraus zu ziehenden Konsequenzen für die Besteuerungspraxis.
Eine Kurzfassung des Beitr...