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Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen
(1) Soweit die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern besteht, ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert anzusetzen. (2) Für die Bewertung kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Eine Veränderung der wertbestimmenden Umstände wirkt materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück (Bezug: § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Im Urteilsfall erhielt der Kläger bei einer nach § 17 EStG steuerbaren Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Gegenleistung u. a. Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft. Diese neuen Anteile an einer AG wurden ihm aber nicht sofort, sondern e...