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Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82 InsO
Die Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Insolvenzverwalter kann dazu führen, dass ihm im Rahmen des § 82 InsO eine Berufung auf die Zurechnung des Wissens des ehemals örtlich zuständigen FA von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwehrt ist (Bezug: § 173 Abs. 1 AO; § 9 Abs. 1, § 80, § 82 InsO).
Nach § 80 Abs. 1 InsO geht die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Eine gleichwohl an den Insolvenzschuldner persönlich erbrachte Leistung hat allerdings gem. § 82 InsO weiterhin befreiende Wirkung, wenn der Leistende zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte. Nur die positive Kenntnis desjenigen, der an...