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(Erfolgsabhängige) Anwaltskosten im Passivprozess
I. Sachverhalt
Die U GmbH liefert ihre Erzeugnisse u. a. an K in die USA. Wegen eines Schadens aus angeblicher schuldhafter Vertragsverletzung wird U von K Ende 01 auf 1,0 Mio USD verklagt. Die Höhe des Schadens ist unstrittig, fraglich ist aber, ob U schuldhaft gehandelt hat.
Mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt U unverzüglich ein spezialisiertes amerikanisches Anwaltsbüro. Vereinbart wird ein ausschließlich erfolgsabhängiges Honorar. Danach erhält das Anwaltsbüro
bei Verurteilung der U zu Schadenersatz kein Honorar,
bei Nichtverurteilung ein Honorar von 0,4 Mio USD.
Die eigene Rechtsabteilung der U hält ebenso wie das Anwaltsbüro eine Nichtverurteilung für überwiegend wahrscheinlich. Die Anwälte beginnen mit ihren Arbeiten erst im Januar 02.
II. Fragestellung
Welche Rückstellungsansätze sind für die Klage und für die Anwaltskosten geboten?
III. Lösungshinweise
1. Isolierte Betrachtung
1.1 Rückstellung wegen Schadenersatz?
Bei isolierter Beurteilung von (1) Schadenersatz und (2) Anwaltskosten gilt für den ersten Punkt: Eine Rückstellung dürfte gem. der vom BFH in Auslegung von § 249 HGB entwickelten sog. „51 %-Regel“ nur angesetzt werden, wenn mehr Gründe für als ge...