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Änderung des Abzinsungssatzes für Pensionsrückstellungen
[i]IDW online vom 27. 1. 2016Das Bundeskabinett hat am die vom Bundesminister der Justiz und Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU, CSU und SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen (s. zum Gesetzentwurf auch Welker, NWB 6/2016 S. 403). Mit dem Gesetzentwurf soll nach Angaben des Institutes der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) auch eine Anpassung von § 253 HGB zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen vollzogen werden.
[i]Bisher: durchschnittlicher Marktzins der letzten 7 JahreDer bei der Bewertung anzuwendende Zins wird bislang aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre ermittelt und liegt zum bei rund 3,9 %. Mit jedem Prozentpunkt, den die Zinsen fallen, erhöhen sich die Pensionsrückstellungen um etwa 15 bis 20 %, ohne dass auf der Aktivseite Wertsteigerungen aus Zinsänderungen entsprechend gezeigt werden dürfen. Der niedrige Rechnungszins führt daher zu überhöhten Pensionsrückstellungen.
[i]Zukünftig: durchschnittlicher Marktzins der letzten 10 JahreIm jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wird die Durchschnittsberechnung auf zehn Jahre ausgedehnt. Die Regelung soll für Geschäftsjahre gelten, die nach dem enden, darf aber rückwirkend angewen...