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Arbeitsrecht | Bloßer Gesellschafterwechsel kein Betriebsübergang i. S. des § 613a BGB
Ein „Unternehmensübergang“ in Form eines bloßen Gesellschafterwechsels („share deal“) ohne gleichzeitigen Wechsel auch des Arbeitgebers bzw. Betriebsinhabers wird von der RL 2001/23 EG vom (ABl EG Nr. L 82 S. 16) nicht erfasst, auch wenn dort vom „Übergang des Unternehmens“ die Rede ist.
Da der EuGH die Anwendung von Tarifverträgen infolge dynamischer Verweisungen bei anschließendem Betriebsübergang auf einen Erwerber zumindest dann als unzulässigen [i]Kastenbauer, NWB 51/2009 S. 4018Eingriff in dessen unternehmerische Freiheit verstanden wissen will, wenn jener auf die Verhandlungen der Bedingungen keinen Einfluss hatte (, Mark Alemo-Herron u. a., ZIP 2013 S. 1686), sah sich der Arbeitgeber im Streitfall an die tarifvert...