NWB Nr. 6 vom Seite 385

„Gesetzgeber muss bei Organschaft Rechtssicherheit schaffen“

Professor Dr. Thomas Küffner | RA/StB/FA StR, WP | KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER | München/Düsseldorf

Ausdehnung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft auf Personengesellschaften

Der V. Senat des BFH war schneller als der XI. Senat. Er hat letzte Woche die umsatzsteuerrechtliche Organschaft mit vier Urteilen weiterentwickelt. Personengesellschaften können nunmehr auch als Organgesellschaften in eine Organschaft einbezogen werden.

Wie kam es dazu? Auf Vorlage des XI. Senats hin hatte der EuGH letztes Jahr in der Rechtssache Larentia + Minerva entschieden, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, um Personengesellschaften von der Organschaft auszuschließen. Der Ausschluss könne allenfalls damit begründet werden, dass er der Vermeidung von Steuerhinterziehung dient. Ob der Ausschluss einer Personengesellschaft tatsächlich diesem Ziel dient, sei aber vom nationalen Gericht zu prüfen. Viele Beobachter gingen davon aus, dass anschließend der XI. Senat als vorlegendes Gericht zu diesen Fragen Stellung nehmen würde. Weit gefehlt. Es ist nun der V. Senat, der versucht, die Vorgaben des EuGH in nationales Recht umzusetzen.

Hauptstreitpunkt war in den Verfahren die Frage, ob eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft auch mit einer Tochter-Personengesellschaft möglich ist. Nach nationalem Recht ist diese Konstellation ausgeschlossen. Anders das Unionsrecht: Nach Art. 11 MwStSystRL können Personen, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, eine Organschaft begründen. Entgegen bisheriger Rechtsprechung lässt der BFH nunmehr eine Organschaft auch mit Tochter-Personengesellschaften zu. Voraussetzung dafür ist, dass Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften sind. Der BFH weitet damit den Anwendungsbereich der Organschaft aus.

In den weiteren Verfahren ist der BFH seiner bisherigen Linie treu geblieben. Er hat seine bisherige Rechtsprechung jedoch im Hinblick auf die neuen Vorgaben des EuGH gewürdigt. So bleibt es dabei, dass zwischen Schwestergesellschaften weiterhin keine Organschaft möglich ist. Der BFH hält auch daran fest, dass eine Organschaft nicht mit einem Nichtunternehmer gebildet werden kann. Letzteres begründet der BFH mit Hinweis auf Steuermissbrauch. Darüber sollte der BFH nochmals nachdenken, denn das Rechtsinstitut der Organschaft ist nicht nur im Lichte des Steuermissbrauchs zu sehen. Die Bildung einer Organschaft trägt vielmehr auch zur steuerrechtlichen Neutralität bei, da auf diese Weise Unternehmensstrukturen ohne die negativen Folgen einer Mehrwertsteuerpflicht ermöglicht werden.

Einzelne Unternehmen mögen sich über die neue Rechtsprechung freuen. Für die meisten ist aber etwas anderes viel wichtiger: Rechtssicherheit. Diese kann jedoch nur mit der Einführung eines Feststellungsverfahrens erreicht werden. Nicht umsonst weist der BFH in seinem Urteil vom - V R 15/14 (Rn. 22) auf diesen gesetzgeberischen Spielraum hin.

Thomas Küffner

Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 385
SAAAF-49342