Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GmbH & Co. KG und das Verbot des Selbstkontrahierens
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAF-48964 Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH & Co. KG sowie beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen zwei verschiedenen GmbH & Co. KG wird häufig das für Stellvertreter geltende Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) übersehen. Dies kann insbesondere dann zu Problemen führen, wenn zwischen den Gesellschaftern einer Komplementär-GmbH, deren Geschäftsführern und Kommanditisten Personenidentität besteht. Es existieren allerdings vielfältige Möglichkeiten zur Gestattung von Rechtsgeschäften, die unter Missachtung des § 181 BGB geschlossen wurden.
Ausführlicher Beitrag s. .
Rechtsgeschäfte zwischen Geschäftsführer und Komplementär-GmbH/GmbH & Co. KG
[i]Befreiung in der Satzung oder durch Gesellschafterbeschluss§ 181 BGB ist zunächst bei Rechtsgeschäften zwischen Komplementärin und Geschäftsführer berührt. Erforderlich ist eine Befreiung in der Satzung oder durch Gesellschafterbeschluss. Bei Vorhandensein eines zweiten gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers kann dieser das Geschäft nachträglich genehmigen. Dies gilt in derselben Weise bei Rechtsgeschäften zwischen der GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer.
Schließlich wird häufig übersehen, dass die [i]Rolle des ProkuristenGenehmigung des Rechtsgeschäfts auch durch ei...