BMF - IV C 3 – S 2030/11/10001: 065 BStBl 2016 I S. 164

Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

Zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV) nehme ich wie folgt Stellung:

Zu § 1 (Produktbezeichnung)

1 Der Verbraucher soll eine individuell vom Anbieter vergebene Produktbezeichnung genannt bekommen.

Zu § 2 (Produkttyp)

Zu Absatz 1

2 Der Verbraucher soll einen Produkttyp genannt bekommen. Um eine eindeutige Einordnung des Produkts und einen Wiedererkennungseffekt bei den Begrifflichkeiten beim Verbraucher zu erreichen, werden die möglichen Produkttypbezeichnungen fest vorgegeben.

Zu Absatz 2

3 Durch ein Logo wird dargestellt, für welche Förderung die Anlageform die entsprechenden produktbezogenen Fördervoraussetzungen erfüllt.

4 Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden: Riester-Rente, Wohn-Riester, Basisrente-Alter und Basisrente-Erwerbsminderung.

5 Das Logo „Wohn-Riester” ist ausschließlich bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) aufzunehmen. Jedoch kann auch bei anderen Altersvorsorgeverträgen in der Produktbeschreibung des Produktinformationsblatts auf die Möglichkeit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Produkts hingewiesen werden.

Zu § 3 (Produktbeschreibung)

6 Der Verbraucher soll eine kurze Information über das Produkt und einen eventuellen Darlehensanspruch erhalten. Die Vertragsform bei Rentenversicherungen soll an dieser Stelle konkretisiert werden, so dass insbesondere erkennbar wird, ob es sich um eine klassische Rentenversicherung oder eine fondsgebundene Rentenversicherung handelt.

7 Denkbar sind z. B. folgende Konkretisierungen:

  • „klassische Rentenversicherung” bei Rentenversicherungen ohne Fondsanteile mit garantierter Verzinsung und Überschussbeteiligung,

  • „fondsgebundene Rentenversicherung ohne gesonderte Garantieabsicherung” bei reinen fondsgebundenen Versicherungen,

  • „klassische Rentenversicherung mit Überschussanlage in Fonds” bei der fondsgestützten Rente,

  • „fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantieabsicherung über Garantiefonds” bei der fondsgebundenen Versicherung mit Garantiefonds,

  • „fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantieabsicherung über Derivate” bei Variable Annuity,

  • „fondsgebundene einheitenbasierte Rentenversicherung englischer Prägung” bei einem „Unitised-with-profits-Vertrag” britischer Prägung.

8 Bei der Produktbeschreibung ist für die unter das Gesetz über den Wertpapierhandel fallenden Produkte das von der Deutschen Kreditwirtschaft, dem früheren Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Jahr 2013 erarbeitete „Glossar zur Verbesserung der sprachlichen Verständlichkeit von Produktinformationsblättern nach Wertpapierhandelsgesetz” (veröffentlicht unter http://www.diedeutsche-kreditwirtschaft.de/uploads/media/Anlage_1_Glossar_01.pdf) zu berücksichtigen.

9 Ausführungen zur Struktur des Anlagenportfolios und zur Anlagestrategie sind freiwillig und können sich auch nur auf die Zeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase beschränken. Sofern der Platz auf dem Produktinformationsblatt ausreicht, sollten diese Informationen in allgemeinverständlicher Weise gegeben werden, um den Informationspflichten des Produktinformationsblatts gerecht zu werden.

10 Mit der Aussage, dass mindestens die eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden, wird der Verbraucher auf die Begrenzung des Kapitalmarktrisikos bei Altersvorsorgeverträgen hingewiesen.

11 Die Zusage des Beitragserhalts ist für jeden Altersvorsorgevertrag vorzunehmen, bei dem im Alter eine Leistung ausgezahlt werden könnte (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG). Dies gilt demnach auch für einen Bausparvertrag, der primär auf eine wohnungswirtschaftliche Verwendung ausgerichtet ist. Hierdurch wird berücksichtigt, dass sich die Lebensplanung des Verbrauchers im Verlauf des Vertragslebens ändern und somit auch aus dem angesparten geförderten Bausparkapital eine lebenslange Altersleistung gezahlt werden kann. Handelt es sich bei dem Altersvorsorgevertrag um einen reinen Darlehensvertrag oder einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 AltZertG, ist kein entsprechender Hinweis auf die Beitragserhaltungszusage aufzunehmen.

12 Werden Beitragsanteile für eine Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet, so hat der Anbieter über die dafür vorgesehene Minderung bei der Beitragserhaltungszusage zu informieren.

13 Der Anbieter eines Basisrentenvertrags kann, sofern der Basisrentenvertrag eine Beitragserhaltungszusage vorsieht, über diese auf freiwilliger Basis informieren.

14 Weist der Anbieter den Höchstrechnungszins nach § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung als Mindestzinssatz auf dem Produktinformationsblatt aus, hat er diesen wie folgt zu erläutern: „Bei dem Mindestzinssatz handelt es sich um einen Zinssatz, den wir Ihnen zu Vertragsbeginn garantieren und über die gesamte Ansparphase auf den Sparanteil zahlen. Der Sparanteil ergibt sich aus Ihren geleisteten Beiträgen abzüglich der Kosten für die Verwaltung, den Abschluss und den Vertrieb sowie abzüglich etwaiger Kosten für eine Zusatzabsicherung.”

15 Der Anbieter eines Basisrentenvertrags nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG hat darüber zu informieren, ob und wie er die Regelung des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Satz 3 EStG zu einer abweichenden Rentenhöhe bei einem spät eintretenden Versicherungsfall anwendet.

16 Zur umfassenden Information des Verbrauchers empfiehlt es sich, sofern der Platz ausreicht, Aussagen zur Vererblichkeit des Produkts in die Produktbeschreibung aufzunehmen.

Zu § 4 (Darstellung der wesentlichen Bestandteile des Vertrags)

17 Die wesentlichen Eckdaten, die dem Vertragsabschluss zugrunde zu legen sind, sollen auf einen Blick für den Verbraucher ablesbar sein. Sie sind Grundlage für die weiteren Berechnungen im Produktinformationsblatt.

18 Der Begriff „Beginn der Auszahlungsphase” bezieht sich in der AltvPIBV immer auf den Beginn der Auszahlungsphase der Haupt- und nicht der Zusatzabsicherung. Ist nicht geplant, einen Beginn der Auszahlungsphase zu vereinbaren, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres des Vertragspartners als Beginn der Auszahlungsphase für die Angabe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 zu verwenden, mit einem entsprechenden Hinweis auf die fehlende Vereinbarung. Es ist nicht zulässig, den 1. Tag des auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monats oder Jahres zu verwenden.

19 Der „geplante laufende Eigenbeitrag” bezeichnet regelmäßig den vom Vertragspartner zu zahlenden individuellen Beitrag für den Ansparvorgang ohne die Berücksichtigung von Zulagen. Der Beitrag für die Zusatzversicherung ist ausschließlich auf der gesonderten Seite des Produktinformationsblatts anzugeben, da dieser nicht in die Berechnungen des Preis-Leistungs-Verhältnisses einfließt.

20 Die „geplante laufende Rate” bezeichnet bei Darlehen die geplante Darlehensrate, die sich aus Zins und Tilgung zusammensetzt, und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG die Zusammensetzung aus individuellem Beitrag für den Ansparvorgang auf den Altersvorsorge-Bausparvertragsteil des Vertrags und Zinszahlung auf das zum Vertrag gehörende Tilgungsaussetzungsdarlehen/Zinszahlungsdarlehen.

21 Bei der Zahlungsweise einer geplanten einmaligen Einzahlung oder Tilgung ist darzustellen, ob der Einmalbetrag vom Vertragspartner oder durch eine Kapitalübertragung aus einem anderen Vertrag des Vertragspartners eingezahlt werden soll.

22 Bei der Beschreibung der Ausgestaltung der Altersleistung ist beispielsweise anzugeben, dass die Altersleistung in Form einer lebenslangen Rente, eines Auszahlungsplans oder einer Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung bis zum 85. Lebensjahr und ab dem 85. Lebensjahr eine lebenslange Rente gezahlt wird. Auch Angaben zur Art der Überschussbeteiligung bei der Rentenleistung oder der geplanten Dynamisierung der Leistung sollen bei dieser Beschreibung ausgewiesen werden. Gleiches gilt für die aus Wertentwicklungen und Erträgen resultierenden zusätzlichen Leistungen, die über die garantierte Zahlung hinausgehen.

23 Zur Überschussbeteiligung kann ein Versicherungsunternehmen (soweit zutreffend) folgende Erläuterung aufnehmen: „Sie erhalten nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine laufende Überschussbeteiligung, die jährlich neu festgelegt wird. Damit werden Sie an den Überschüssen beteiligt, die wir z. B. am Kapitalmarkt erwirtschaften oder die aus Kostenüberschüssen entstehen. Zum Ende der Ansparphase erhalten Sie aus den erzielten Überschüssen sogenannte Schlussüberschussanteile und Sie werden an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven unserer Kapitalanlagen beteiligt.”

24 Die „geplante Bausparsumme” ist der Betrag, über den der Bausparvertrag, der ein Altersvorsorgevertrag nach §§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder 2 AltZertG oder der Teil eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG ist, auf der Grundlage des Produktinformationsblatts abgeschlossen wird. Die Bausparsumme setzt sich aus dem Bausparguthaben und dem möglichen Bauspardarlehen zusammen.

25 Sollen die tatsächlichen Vertragsdaten von den Daten im Produktinformationsblatt abweichen (z. B. geplanter laufender Eigenbeitrag, Beginn der Auszahlungsphase usw.), muss der Anbieter dem Vertragspartner grundsätzlich vor seiner Vertragserklärung ein neues Produktinformationsblatt ausstellen. Soll der Vertragsbeginn jedoch um weniger als sechs Monate abweichen, muss der Anbieter nur auf Wunsch des Vertragspartners ein neues Produktinformationsblatt ausstellen. Ein neues Produktinformationsblatt ist immer zu erstellen, wenn der Verbraucher nach Prüfung der Kreditwürdigkeit statt eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG einen Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder 2 AltZertG erhalten soll. Ein neues Produktinformationsblatt ist auch bei einem Vertragswechsel von einem Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder 2 AltZertG in einen Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG zu erstellen, selbst wenn die Konditionen gleich bleiben.

Zu § 5 (Chancen-Risiko-Klassen)

26 Die Einordnung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen in die Chancen-Risiko-Klassen erfolgt aufgrund der Ergebnisse des Simulationsverfahrens nach § 3 Absatz 2 Satz 2 AltZertG, sobald dieses festgelegt wurde. Da die Chancen und Risiken sich, insbesondere bei Produkten mit einer Beitragszusage, erheblich in Abhängigkeit von der Laufzeit des Vertrags ändern können, sind für die vier Vertragslaufzeiten 12, 20, 30 und 40 Jahre Chancen-Risiko-Klassen im Rahmen des Simulationsverfahrens zu ermitteln und entsprechend der geplanten Laufzeit des Vertrags auszuweisen. Liegt eine der genannten Laufzeiten unter der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs, muss für diese Laufzeit keine Chancen-Risiko-Klasse im Rahmen des Simulationsverfahrens ermittelt werden.

27 Die Einordnung in die Chancen-Risiko-Klassen erfolgt ausschließlich durch die Produktinformationsstelle Altersvorsorge. Hierfür bedarf es eines Antrags.

28 Das Simulationsverfahren soll regelmäßig an die aktuelle Marktentwicklung angepasst werden. Deshalb ist es erforderlich auch die Klassifizierung regelmäßig zu überprüfen, solange der Anbieter entsprechende Verträge noch weiter vertreiben will. Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge sieht eine jährliche Prüfung vor.

Zu § 6 (Effektiver Jahreszins)

29 Die Regelung zur Angabe des Effektivzinses bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 AltZertG, sog. Kombiverträge, entspricht der Regelung des § 7 Absatz 1 Satz 3 ff. AltZertG in der am geltenden Fassung.

30 Der effektive Jahreszins ist als Gesamtkosten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 AltZertG darzustellen. Der nach der zuvor genannten Vorschrift auszuweisende Nettodarlehensbetrag ist der Betrag, der an den Kunden ausbezahlt wird. Der nach der zuvor genannten Vorschrift auszuweisende Gesamtdarlehensbetrag ist die Summe aus dem Nettodarlehensbetrag und den Zinsen, die für die gesamte Laufzeit zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses berechnet werden. Disagios und Agios sind bei der Ermittlung des Gesamtdarlehensbetrags zu berücksichtigen.

Zu § 7 (Kostenangabe)

31 Mit der Kostenangabe nach dieser Vorschrift werden gleichzeitig die Informationspflichten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) erfüllt. Insoweit bedarf es keiner weiteren Mitteilung mehr außerhalb des Produktinformationsblatts.

32 Für jede der in § 2a AltZertG nach Buchstaben gegliederten Kostenformen darf jeweils nur ein Wert angegeben werden. Dabei können die Bezugsgrößen für Verwaltungskosten sowie für Abschluss- und Vertriebskosten unterschiedlich sein. Es ist daher zulässig, einerseits die Beitragssumme als Bezugsgröße für die Abschluss- und Vertriebskosten und andererseits den Beitrag als Bezugsgröße für die Verwaltungskosten zu wählen. Es wird nicht beanstandet, den vereinbarten Prozentsatz nur auf die Eigenbeiträge des Anlegers und nicht auf die Zulagen, einmalige Zuzahlungen sowie Kapitalübertragungen zu erheben. Auch ein Teilverzicht des vereinbarten Prozentsatzes auf die Zulagen, einmaligen Zuzahlungen sowie Kapitalübertragungen wird nicht beanstandet.

33 Bei der Kostenangabe sind – insbesondere bei der Angabe des Gesamtbetrages der Abschluss- und Vertriebskosten in Euro – die geplanten Zulagen und Zuzahlungen (nach den Annahmen des § 9) zu berücksichtigen. Werden auf Zulagen, einmalige Zuzahlungen sowie Kapitalübertragungen keine Kosten erhoben oder teilweise auf Kosten verzichtet, ist dies auch im Produktinformationsblatt anzugeben.

34 Zu § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d AltZertG ist die vereinbarte Beitragssumme über die gesamte Vertragslaufzeit zu betrachten. Die Beitragssumme, die bei Vertragsbeginn aufgrund der vereinbarten Eigenbeiträge ohne Zulagen errechnet wurde, kann sich während der Laufzeit des Vertrags erhöhen, wenn Zulagen und Zuzahlungen eingezahlt werden oder der laufende Eigenbeitrag erhöht wird. Ein bis dahin noch nicht berücksichtigter Beitrag (z. B. eine Zulage) erhöht somit die Beitragssumme. Zusätzliche Kosten dürfen dann nur auf die Differenz zwischen alter und neuer Beitragssumme erhoben werden.

35 Die Kostenformen für die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten können unterschiedlich sein. Denkbar ist auch ein Wechsel der Kostenformen während der Laufzeit aufgrund bestimmter Anlässe, wie z. B. dem Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase, der Einrichtung eines Wohnförderkontos oder der Eintritt in die Phase des flexiblen Rentenbeginns, wenn dies in den Vertragsbedingungen und im Produktinformationsblatt entsprechend ausgewiesen wird.

36 Die Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 AltZertG dürfen im Zeitverlauf gestuft werden, wenn dies im Produktinformationsblatt ausgewiesen wird (z. B: X Euro bzw. X % innerhalb der ersten 5 Jahre, danach Y Euro bzw. Y %). Dabei ist darauf zu achten, dass über die Laufzeit einheitlich monatliche oder jährliche Angaben gemacht werden.

37 Werden Kosten nach § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltZertG auf das gebildete Kapital erhoben, ist ein einzelner verbindlicher Kostensatz in Prozent anzugeben. Es wird nicht beanstandet, wenn es sich um einen maximalen Kostensatz handelt oder eine Bandbreite von minimalen bis maximalen Kosten angegeben wird. Wird eine Bandbreite zugrunde gelegt, ist deren Ursache anzugeben. Im Produktinformationsblatt nicht nachvollziehbar ausgewiesene Kosten werden vom Verbraucher nicht geschuldet.

38 Es wird nicht beanstandet, wenn eine Aufgliederung der Kosten als Prozentsatz des gebildeten Kapitals gemäß § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AltZertG vollständig in bis zu fünf Kapitalkostengruppen mit auf die Kapitalkostengruppen jeweils bezogener Kostenobergrenze erfolgt. Diese Kostenobergrenzen sind bezogen auf die einzelnen Kapitalkostengruppen entsprechend den Regelungen zur Kostenangabe verbindlich. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Verbraucher nicht geschuldet. Die Darstellung der Kostenobergrenzen der einzelnen Kapitalkostengruppen erfolgt im Produktinformationsblatt. Die Ausgestaltung der einzelnen Kapitalkostengruppen erfolgt in den Vertragsunterlagen. Bspw. Fonds A und Fonds B gehören zur Kapitalkostengruppe 1 und Fonds C zu Kapitalkostengruppe 2.

39 Da die unwiderruflich zugeteilte Überschussbeteiligung zum gebildeten Kapital zählt (§ 1 Absatz 5 AltZertG), fließt sie in die Berechnung der Kosten als Prozentsatz des gebildeten Kapitals ein.

40 Gezahlte Leistung im Sinne des § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f AltZertG ist bei einer Rentenversicherung die tatsächlich gezahlte Bruttorente inklusive Überschussbeteiligung.

41 Damit der Verbraucher die Auswirkungen einer Kostenänderung (§ 7c AltZertG) abschätzen kann, sind die angenommenen Wertentwicklungen bei Vertragsabschluss zugrunde zu legen. Für das aktuelle Neugeschäft getroffene Annahmen über die Wertentwicklung oder die Chancen-Risiko-Klasse spielen hier keine Rolle. Für die Berechnungen sind für die Zeit bis zur Erstellung des Blatts nach § 7c AltZertG die tatsächlichen Werte der eingezahlten Beiträge/Tilgungsleistungen, des gebildeten Kapitals und ggf. durchgeführte Entnahmen zugrunde zu legen und für die Zeit danach die Annahmen aus dem ursprünglichen Produktinformationsblatt, einschließlich der gewählten Portfoliostruktur gemäß § 10 Absatz 6. Für die Effektivkostenberechnung bleiben bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Blatts nach § 7c AltZertG angefallene Kosten außer Betracht. Bereits abgelaufene Vertragslaufzeiten sind in den Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags nicht mehr aufzuführen.

42 Für die Pflicht zur Information über Kostenänderungen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

43 Fall 1: Vom Anbieter werden Kostenänderungen veranlasst, durch die der Maximalwert für Kosten auf das gesamte gebildete Kapital oder auf die einzelnen Kapitalkostengruppen überschritten werden.

Dieser Fall fällt unter § 7c AltZertG mit allen seinen Rechtsfolgen.

44 Fall 2: Vom Verbraucher werden Kostenänderungen aufgrund eines Fondswechsels oder eines sonstigen Wechsels zwischen den angegebenen Kapitalkostengruppen veranlasst.

Dieser Fall fällt nicht unter § 7c AltZertG, wenn im ursprünglichen individuellen Produktinformationsblatt die Fondskosten der nach dem Wechsel betroffenen Kapitalkostenkategorien genannt werden und diese nicht überschritten werden.

45 Fall 3: Vom Verbraucher werden Kostenänderungen aufgrund von Vertragsänderungen (z. B. Beitrags- oder Laufzeit-Änderungen) veranlasst.

Dieser Fall fällt nicht unter § 7c AltZertG. Solange die Kostenstruktur identisch bleibt, d. h., gleiche Bezugsgrößen bzw. gleiche Prozentsätze gelten, ist nichts zu veranlassen. Eine Beitragsfreistellung führt daher nicht zur Pflicht, ein neues Produktinformationsblatt zu erstellen, wenn der Anbieter die Kosten einer beitragsfreien Zeit vor Vertragsschluss im Produktinformationsblatt abstrakt dargestellt hat. Vertragsänderungen mit Auswirkungen auf das dem Verbraucher vorliegende Produktinformationsblatt (z. B. höhere Kostensätze, Leistungsausschlüsse etc.) sind immer mit einem neuen individuellen Produktinformationsblatt an den Verbraucher verbunden.

46 Fall 4: Von einem Drittanbieter werden Kostenerhöhungen veranlasst (z. B. bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung erhöht die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Fondskosten, oder die dem Fonds direkt belasteten Aufwände der Kapitalverwaltungsgesellschaft steigen).

Führt die Kostenerhöhung für den Verbraucher zu einer Überschreitung des vom Anbieter angegebenen (Gesamt-)Maximalwertes der Kapitalkosten für die jeweils geltende Kapitalkostengruppe, handelt es sich um einen Fall des § 7c AltZertG. Für die Zeit, in der Kostenerhöhungen des Drittanbieters nur im Nachhinein feststellbar sind, trägt diese der Anbieter auf eigene Rechnung bis zum Wirksamwerden der Kostenerhöhung nach der Information des Verbrauchers. Der Anbieter kann die erhöhten Kosten des Drittanbieters aber auch mit von eigenen Kosten verrechnen oder durch vorsichtigere Klassifizierung von Fonds abdecken, wodurch ebenfalls ein zusätzlicher Puffer gegeben wäre, den der Anbieter durch die Mitteilung dann ggf. wieder herstellen kann.

47 Stehen die Kosten noch nicht fest (z. B. bei anlassbezogenen Kosten im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich) sind bei der Euro-Angabe die maximalen Kosten mit dem Zusatz „maximal” anzugeben. Gleiches gilt, wenn bei einer Vertragskündigung mit Vertragswechsel innerhalb einer Finanzgruppe geringere Kosten erhoben werden sollen als bei einer Vertragskündigung mit Vertragswechsel außerhalb der Finanzgruppe. Dann sind die Kosten für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel außerhalb der Finanzgruppe mit dem Zusatz „maximal” anzugeben.

48 Abzüge im Sinne von § 169 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei Kündigung und Beitragsfreistellung sind als Kosten im Sinne von § 2a Satz 1 Nummer 2 AltZertG zu behandeln. Sie können daher nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vereinbart werden.

49 Verwaltungskosten von Drittanbietern (z. B. bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung die Fondskosten oder die dem Fonds direkt belastenden Aufwände der Kapitalverwaltungsgesellschaft) sind innerhalb der nach § 2a AltZertG vorgesehenen Kostenstruktur auszuweisen.

50 Die Kosten der Zusatzabsicherung können abweichend von den Kosten der Hauptversicherung geregelt werden, müssen aber auch im Produktinformationsblatt ausgewiesen werden.

Zu § 8 (Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis)

51 Zur Vergleichbarkeit der verschiedenen Produkte ist ein Preis-Leistungs-Verhältnis auszuweisen. Sämtliche Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis beziehen sich nicht auf die Zusatzabsicherung. Sofern Beitragsteile zur Absicherung der Berufsunfähigkeit, verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden und deshalb nicht für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen, dürfen diese nicht bei der Berechnung des Kapitals und der monatlichen Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase oder der Wertentwicklung einbezogen werden.

Zu Nummer 1

52 Für die Berechnung des zu Beginn der Auszahlungsphase garantierten Kapitals sind die in § 9 ausgewiesenen Eckwerte des Vertrags zu berücksichtigen. Eine Beitragszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG sowie weitere Leistungsversprechen (vgl. Rz. 58) sind bei der Berechnung des garantierten Kapitals zu berücksichtigen.

53 Bei einem Basisrentenvertrag im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 AltZertG ist als garantiertes Kapital das für die garantierte Leistungserbringung unwiderruflich in der Auszahlungsphase (lebenslange Rente) zugeteilte Kapital anzugeben.

Zu Nummer 2

54 Die garantierte monatliche Leistung ab Beginn der Auszahlungsphase ist als Gesamtbetrag und als Betrag pro 10 000 Euro des angesparten Kapitals anzugeben. Sofern ein Anbieter nach den Vertragsbedingungen berechtigt ist, einseitig Anpassungen an den der Berechnung der garantierten monatlichen Leistung zugrunde liegenden Parametern vorzunehmen und es somit im Vertragsverlauf zu Abweichungen von den Angaben im Produktinformationsblatt kommen kann, sind die Angaben im Produktinformationsblatt stets auf Grundlage des für den Kunden ungünstigsten Vertragsverlaufs zu erstellen. § 89 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist dabei jedoch unbeachtet zu lassen.

55 Bei Altersvorsorgeverträgen, auf denen Kapital gebildet wurde, müssen die Altersleistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr erbracht werden. Alternativ ist bei bestimmten Vertragsgestaltungen eine lebenslange Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung beziehungsweise eine zeitlich befristete Verminderung des Nutzungsentgelts mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr möglich.

56 Stehen die Rahmenbedingungen für die lebenslange Rentenzahlung bei Vertragsabschluss noch nicht fest, z. B. weil Anbieter von Bank-, Fonds- oder Genossenschaftssparplänen sowie Bausparverträgen die entsprechende Altersleistung erst kurz vor Beginn der Auszahlungsphase zukaufen, dann ist der Verbraucher hierauf hinzuweisen. In diesen Fällen ist auch die Kostenbelastung in der Auszahlungsphase bei Vertragsschluss noch nicht bekannt. Entsprechendes gilt auch für Basisrentenverträge. Sofern die garantierten Leistungen in der Auszahlungsphase aus diesem Grund nicht im Produktinformationsblatt angegeben werden können, muss dies dem Verbraucher erläutert werden. Steht bereits fest, dass für die Absicherung der lebenslangen Leistung keine Abschlusskosten anfallen werden (Netto-Tarif), darf der Anbieter darauf hinweisen. Der Anbieter darf auch darauf hinweisen, wenn in der Auszahlungsphase keinerlei Kosten anfallen.

Zu Nummer 3

57 Es ist die Minderung der Wertentwicklung des Vertrags durch die Kosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase auszuweisen, die sich bei der unter § 10 Absatz 1 genannten Wertentwicklung ergeben würde, die sich nach der Einordnung in die Chancen-Risiko-Klasse richtet. Damit sind die Informationspflichten des § 2 Absatz 1 Nummer 9 VVG-InfoV erfüllt. Bei der Berechnung der Effektivkosten sollen alle für den Vertrag anfallenden Kosten berücksichtigt werden (§ 10 Absatz 5). Das sind insbesondere die Kosten, die gemäß § 2a Satz 1 Nummer 1 AltZertG für den Vertrag vereinbart werden. Als Fondskosten sind die laufenden Kosten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 des vergangenen Geschäftsjahrs zu berücksichtigen. Für Produkte, die sich durch variable Portfoliostrukturen auszeichnen, sollen maximale Kostensätze für die jeweils gültige Portfoliostruktur angegeben werden (§ 10 Absatz 6; siehe hierzu auch Rz. liostruktur angegeben werden (§ 10 Absatz 6; siehe hierzu auch Rz. liostruktur angegeben werden (§ 10 Absatz 6; siehe hierzu auch Rz. 69). Es wird vorgegeben, dass der Wert auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden ist (§ 10 Absatz 7 Satz 2).

Zu Nummer 4

58 Als Ergebnis ist die unter § 10 Absatz 1 genannte Wertentwicklung abzüglich der Effektivkosten nach § 8 Nummer 3 auszuweisen. Ergäbe sich bei Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG sowie weiterer Leistungsversprechen eine höhere Wertentwicklung, so ist diese Wertentwicklung als jährliche Effektivrendite auszuweisen. Unter dem Begriff „weitere Leistungsversprechen” ist beispielsweise eine zugesagte Mindestverzinsung oder eine der Beitragszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG vergleichbare Beitragszusage bei Basisrentenverträgen zu verstehen. Als weiteres Leistungsversprechen gilt z. B. auch eine neben einer Zinsvereinbarung vertraglich fest vereinbarte Bonuszahlung auf die geleisteten Einzahlungen.

Zu Nummer 5 und Nummer 6

59 Dem Verbraucher sind das für die Altersleistung zur Verfügung stehende Kapital und die monatliche Altersleistung zu Beginn der Auszahlungsphase zu beziffern, die sich modellhaft bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2 bis 4 ergeben. Ist die monatliche Altersleistung nicht bezifferbar, sind die Gründe hierfür entsprechend § 8 Absatz 2 anzugeben. Der Abzug der Kosten ist entsprechend den Vorgaben der Produktinformationsstelle Altersvorsorge zu den Effektivkosten vorzunehmen. Abzüge von Beitragsanteilen für Zusatzabsicherungen (vgl. Rz. 51), eine Beitragszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AltZertG sowie weitere Leistungsversprechen (vgl. Rz. 58) müssen bereits berücksichtigt sein. Überschussanteile sind gemäß § 1 Absatz 5 AltZertG einzubeziehen und umfassen bspw. bereits zugeteilte Überschussanteile, Schlussüberschussanteile sowie entsprechende Bewertungsreserven. Zudem dürfen für die Auszahlungsphase die unternehmensindividuellen Überschüsse (z. B. Sockelbetrag einer teildynamischen Rente) angesetzt werden, wenn dies im Produktinformationsblatt erläutert ist. Um Scheingenauigkeiten und die Angabe eines Betrags über dem tatsächlich auszuzahlenden Betrag zu vermeiden, sind die Beträge auf volle Euro abzurunden (§ 10 Absatz 7 Satz 3).

Zu § 9 (Annahmen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis)

60 Die Regelung dient dazu, die Produkttransparenz zu erhöhen und einheitliche Berechnungsgrundlagen zu gewährleisten.

61 Für die Berechnungen müssen Annahmen zu den zu zahlenden Eigenbeiträgen und bei Altersvorsorgeverträgen zu den zu gewährenden Zulagen getroffen werden. Hierzu hat der Anbieter auf die Angaben des Vertragspartners abzustellen. Die zu erwartende Kindergeldberechtigung ist nur abstrakt auszuweisen. Es sind keine Kindsnamen anzuführen. Bei Altersvorsorgeverträgen ist nur dann eine gekürzte Zulage wegen der Zahlung eines zu geringen Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich fordert. Sofern der Vertragspartner nicht genauere Angaben wünscht, reicht eine jahresgenaue Erhebung der Angaben aus. Die Annahmen können von den später tatsächlich gezahlten Beträgen abweichen und müssen daher zur Nachvollziehbarkeit der Berechnungen dargestellt werden.

62 Angaben, für die Platz im Produktinformationsblatt vorgesehen ist, sind dort auszuweisen. Weitere Daten, die für die Berechnung von Relevanz sein können (wie z. B. das Geburtsdatum des Vertragspartners oder seiner Kinder), sollten im Beratungsprotokoll ausgewiesen werden.

63 Darüber hinausgehende Festlegungen sind abhängig von der konkreten vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden zu wählen und auszuweisen (d. h., falls vertraglich z. B. vereinbart wird, dass wegfallende Kinderzulagen durch höhere Eigenbeiträge ersetzt werden, ist dies in der Ermittlung der Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis zu berücksichtigen und im individuellen Produktinformationsblatt auszuweisen).

64 Als geplante Beitragsdynamisierung gilt auch eine vertraglich vereinbarte Beitragsdynamisierung, bei der der Vertragspartner zum jeweiligen Erhöhungszeitpunkt ein Widerspruchsrecht hat. Eine Dynamik-Option, die dem Vertragspartner lediglich das Recht auf eine Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfung einräumt, gilt nicht als geplante Beitragsdynamisierung im Sinne dieser Vorschrift, solange der Vertragspartner noch nicht die Entscheidung getroffen hat, das Recht zur Beitragserhöhung in Anspruch zu nehmen. Sofern der Beitragsdynamisierung ein fester, von anderen Faktoren unabhängiger, Steigerungssatz zugrunde liegt, sind die dynamisierten Beiträge bei den Berechnungen des Preis-Leistungs-Verhältnisses und der Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags zu berücksichtigen.

Zu § 10 (Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis)

65 Bei den Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß § 8 Nummer 3 bis 6 ist die Chancen-Risiko-Klasse der jeweiligen Anlageprodukte zu berücksichtigen. Nach § 10 Absatz 1 und 2 ist die Chancen-Risiko-Klasse ausschlaggebend dafür, welche Wertentwicklungen für die Berechnungen zugrunde zu legen sind.

66 Für die Berechnungen der Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß § 8 Absatz 5 und Absatz 6 sind – soweit kein Ausnahmefall des § 10 Absatz 3 oder 4 vorliegt – vom Anbieter vier vorgegebene Prozentsätze gemäß § 10 Absatz 2 zu verwenden, die sich in Abhängigkeit von der Chancen-Risiko-Klasse des jeweiligen Produkts ergeben. Der Zinseszinseffekt ist dabei zu berücksichtigen.

67 Eine Evaluation der vorgegebenen Prozentsätze soll zu gegebener Zeit von der Produktinformationsstelle Altersvorsorge vorgenommen werden.

68 Die zukunftsbezogenen Prognoserechnungen gemäß § 8 Nummer 5 und 6 mit den fiktiv angenommenen Wertentwicklungen gemäß § 10 Absatz 2 sollen immer dann erfolgen, wenn der konkrete künftige Wertsteigerungssatz bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Vertrags nicht feststeht. Um das Kriterium, dass die Wertentwicklung des Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, zu erfüllen (vgl. § 10 Absatz 3), muss die Wertentwicklung des Gesamtvertrags feststehen und darf sich beispielsweise nicht nur auf Teile des gebildeten Kapitals beziehen. Werden zusätzliche Bonifikationen vereinbart, die von Marktgrößen abhängen, ist das Kriterium nicht mehr erfüllt.

69 Einige Produkte zeichnen sich durch variable Portfoliostrukturen aus. Beispielsweise ist bei Lebenszyklusprodukten üblicherweise mit zunehmendem Lebensalter des Verbrauchers eine Umschichtung in schwankungsärmere Anlageformen vorgesehen. Darüber hinaus wird die Portfoliostruktur während der Laufzeit nach Ermessen des Anbieters und/oder regelgebunden bspw. aufgrund sich ändernder Kapitalmarktbedingungen angepasst. Wenn bspw. Umschichtungen über verschiedene Fonds mit unterschiedlichen Kostenstrukturen realisiert werden, ist bei den Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis von maximalen Kostensätzen auszugehen, also bspw. von einer ausschließlichen Anlage in den Fonds mit den höchsten Kosten. Bei kurzen Laufzeiten können die Portfoliostrukturen anders aussehen als bei langen Laufzeiten; es ist deshalb auf die zu Vertragsbeginn bis zum Beginn der Auszahlungsphase vorgesehene jeweils gültige Portfoliostruktur abzustellen.

Zu § 11 (Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags)

70 Dem Verbraucher soll verdeutlicht werden, welche Kostenbelastung auf ihn bei einem Anbieterwechsel oder einer Kündigung zukommt und dass er in diesem Fall ein Kapitalmarktrisiko trägt. Ist ein Anbieterwechsel nicht zulässig, hat der Anbieter darauf hinzuweisen. Der Auszahlungswert ist ohne Berücksichtigung möglicher Zulagen- oder Steuerrückzahlungen auszuweisen. Der Anbieter hat bei Altersvorsorgeverträgen darauf hinzuweisen, dass bei einer Kündigung mit Auszahlung die bisher gewährte Förderung zurückgezahlt werden muss. Kosten nach § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AltZertG sind beim Auszahlungs- oder Übertragungswert zu berücksichtigen.

71 Den Berechnungen sind ebenfalls die nach § 10 Absatz 1 maßgebenden Wertentwicklungen zugrunde zu legen.

72 Besteht ein Kündigungsrecht mit Auszahlungsmöglichkeit und ist der Auszahlungswert bei einer solchen Kündigung des Vertrags geringer als bei einem Anbieterwechsel, so ist dieser Auszahlungswert anzugeben, andernfalls der Übertragungswert. Bei den verschiedenen Vertragsdauern kann mal der Auszahlungswert und mal der Übertragungswert geringer sein. Dennoch ist für alle Vertragsdauern entweder einheitlich der Auszahlungswert oder einheitlich der Übertragungswert anzugeben. Dies richtet sich danach, welcher Wert häufiger der geringere ist.

73 Die Information ist auch für Vertragsdauern zu geben, für die der Vertrag planmäßig ein Ruhen der Beitragszahlung (z. B. wegen Erreichens der Bausparsumme) vorsieht.

Zu § 12 (Informationen bei Zusatzabsicherungen)

74 Da das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 2 AltZertG an die Stelle des Produktinformationsblatts nach § 4 der VVG-InfoV tritt, sind für Zusatzabsicherungen der Berufsunfähigkeit, verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung weitere Informationen zum Versicherungsschutz und zu den Obliegenheiten zu geben. Die Informationen müssen dem Kunden ein Grundverständnis geben. Ein Verweis auf die vollständigen Informationen ist möglich und sinnvoll.

75 Für jede Zusatzversicherung ist eine Seite im individuellen Produktinformationsblatt zu verwenden. Für eine im Haupttarif integrierte Todesfallleistung ist keine zusätzliche Seite des individuellen Produktinformationsblatts vorzusehen.

Zu § 13 (Form des Produktinformationsblatts)

76 Das Produktinformationsblatt soll im Detail vorgegeben werden. Dies betrifft sowohl die optische Darstellung als auch die Reihung der Elemente. Es ist deshalb nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erstellen. Das Muster wird mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

77 Das Produktinformationsblatt ist in deutscher, allgemeinverständlicher Sprache abzufassen. Werbende Informationen sind im Produktinformationsblatt unzulässig.

Zu § 14 (Muster-Produktinformationsblatt)

78 Der Verbraucher soll nach § 7 Absatz 1 AltZertG als vorvertragliche Information ein individuelles Produktinformationsblatt erhalten, das auf der Grundlage der geplanten individuellen Einzahlungen und der geplanten Dauer bis zum Beginn der Auszahlungsphase errechnet wird.

79 Ergänzend dazu sollen auch für jede Tarifvariante eines zertifizierten Vertrags vier Muster-Produktinformationsblätter bereitgestellt werden. Anstelle der verbraucherindividuellen Eckdaten zu Spardauer und Einzahlungshöhe soll eine jährliche Einzahlung von circa 1 200 Euro (inkl. einer Grundzulage) unterstellt werden. Dies entspricht bei einer Einzahlung von 4 Prozent des Einkommens einem Bruttoeinkommen des Sparers von 30 000 Euro pro Jahr beziehungsweise 2 500 Euro je Monat. Dieser Wert liegt zwar unter dem aktuellen Durchschnittseinkommen vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, dürfte aber die Einkommensverhältnisse vieler jüngerer Sparer vermutlich gut widerspiegeln. Zu beachten ist, dass in § 14 Absatz 1 Nummer 3 die Tilgungsleistung genannt ist und nicht wie in § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Rate.

80 Statt der individuell unterschiedlichen Vertragslaufzeit sollen in den Muster-Produktinformationsblättern eine Laufzeit der Ansparphase von 12, 20, 30 und 40 Jahren bis zum 67. Lebensjahr zugrunde gelegt werden.

81 Lässt der Tarif für keine der vier Laufzeiten der Ansparphase die in § 14 Absatz 1 Nummer 3 vorgegebene Beitragszahlung/Tilgungsleistung zu, beispielsweise weil der Vertrag eine höhere Mindestbeitragszahlung oder Mindesttilgungsleistung vorsieht oder weil die zulässige Bausparsumme einen abweichenden Betrag ergeben würde, so ist dennoch für mindestens eine der in § 14 Absatz 1 Nummer 1 genannten Laufzeiten der Ansparphase ein Muster-Produktinformationsblatt mit der in § 14 Absatz 1 Nummer 3 vorgegebenen Beitragszahlung/Tilgungsleistung zu erstellen. In diesen Fällen ist auf dem Muster-Produktinformationsblatt darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Beitragszahlungen/Tilgungsleistung nur für Vergleichszwecke gewählt wurde, und anzugeben, welche Beitragszahlungen/Tilgungsleistungen nach den Tarifbedingungen zulässig wären.

82 Im Muster-Produktinformationsblatt sind optionale biometrische Zusatzversicherungen nicht zu berücksichtigen. Aus Vergleichbarkeitsgründen sollen einheitliche Vorgaben verwendet werden (z. B. Rentengarantiezeit, Überschussbeteiligungsform usw.). Diese Vorgaben sind zu nennen.

83 Die Muster-Produktinformationsblätter werden nach § 7 Absatz 4 Satz 3 AltZertG der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt und leisten so einen weiteren Beitrag zur Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Produkte. So können sich Verbraucher bereits im Vorfeld einer Beratung selbst informieren.

84 Ändern sich die im Muster-Produktinformationsblatt ausgewiesenen Werte, beispielsweise weil sich die Zinskonditionen, die ongoing charges oder die Überschussbeteiligung ändern, ist ein neues Muster-Produktinformationsblatt zu erstellen und zu veröffentlichen.

Zu § 15 (Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags)

85 Bei Altersvorsorgeverträgen, auf denen Kapital gebildet wurde, müssen die Altersleistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden. Alternativ kann eine lebenslange Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung beziehungsweise eine zeitlich befristete Verminderung des Nutzungsentgelts mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorgesehen werden.

86 Anbieter von Bank-, Fonds- oder Genossenschaftssparplänen sowie Bausparverträgen müssen sich für die Verrentung eines Versicherers bedienen.

87 Von den Versicherungsunternehmen werden jedoch keine Konditionen für in ferner Zukunft liegende Restverrentungskontrakte angeboten, da hierfür aktuarisch faire Konditionen nur schwer kalkuliert werden können. Die Kostenbelastung des Altersvorsorgevertrags in der Auszahlungsphase ist daher in vielen Fällen bei Vertragsschluss noch nicht bekannt. Damit der Vorsorgesparer rechtzeitig über die Kostenbelastung in der Auszahlungsphase Kenntnis erlangt und er in dem Fall, in dem sich der Vertrag nachträglich als wirtschaftlich ungünstig herausstellt, von seinem Wechselrecht Gebrauch machen kann, wird eine Informationspflicht kurz vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase (§ 7b Absatz 2 AltZertG) eingeführt, die auch für den Anbieter gilt, der bereit ist, als neuer Anbieter bei einem Anbieterwechsel zur Verfügung zu stehen.

88 Für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags sind die Fristen des § 7b AltZertG einzuhalten. Sieht der Vertrag eine flexible Abrufphase zum Beginn der Auszahlungsphase vor und soll der vereinbarte Beginn der Auszahlungsphase auf Veranlassung des Vertragspartners so kurzfristig vorgezogen werden, dass der Anbieter die Fristen des § 7b AltZertG nicht mehr einhalten kann, muss der Anbieter die Information nach § 7b AltZertG erstellen, sobald ihm der Antrag auf Vorziehung des Beginns der Auszahlungsphase vorliegt.

89 Soll bei einem Vertrag mit flexibler Abrufphase der vereinbarte Beginn der Auszahlungsphase auf Veranlassung des Vertragspartners nach hinten verschoben werden, nachdem der Anbieter bereits eine Information nach § 7b AltZertG erstellt hat, hat der Anbieter dem Vertragspartner eine neue Informationen nach § 7b AltZertG auf Grundlage des neuen Beginns der Auszahlungsphase auszustellen.

90 Verträge, die den Beginn der Auszahlungsphase im Zeitraum vom bis vorsehen, sind von der Informationspflicht nach § 7b AltZertG nicht erfasst.

91 § 15 regelt, welche Informationen dem Verbraucher gegeben werden müssen. Diese beinhalten u. a. die Form der Auszahlung.

92 Die Auszahlung kann beispielsweise in Form eines Auszahlungsplans mit einer Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr, als lebenslange Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung, als Abfindung einer Kleinbetragsrente oder die Zusammenfassung von Monatsleistungen erfolgen. Auch eine Teilkapitalisierung bei Altersvorsorgeverträgen ist anzugeben.

93 Bei der Ausweisung des Kapitals und der monatlichen Leistungen müssen Abzüge für die Absicherung biometrischer Risiken bereits berücksichtigt sein.

94 Die in § 15 Nummer 2, 3, 6 und 7 genannten Beträge sind in Euro auszuweisen. Beim Ausweis der anfallenden Kosten nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AltZertG ist – wie im Produktinformationsblatt – eine Aufstellung der Kosten nach § 2a AltZertG getrennt für jeden Gliederungspunkt vorzusehen.

95 Hat der Anbieter für die (Rest-)Verrentung einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen, hat er sich die für die Information nach § 15 erforderlichen Angaben, soweit sie ihm nicht vorliegen, vom dem Versicherungsunternehmen mitteilen zu lassen. Außerdem hat er die Prämie für die Restverrentung gesondert in Euro auszuweisen.

Zu § 16 (Berechnungen für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags)

96 Unter dem Begriff „weitere Leistungsversprechen” ist beispielsweise eine zugesagte Mindestverzinsung zu verstehen (vgl. auch Rz. 58).

97 Es darf sich bei den Angaben nicht um leere Versprechungen handeln. Es müssen Werte sein, mit denen der Verbraucher tatsächlich rechnen kann. Deshalb wird geregelt, dass die Angaben zum garantierten Kapital und zur garantierten monatlichen Leistung ab Beginn der Auszahlungsphase nur insoweit von den tatsächlichen Werten zu Beginn der Auszahlungsphase abweichen dürfen, als sie auf gesetzlichen Änderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhen oder die Höhe der Beitragszahlungen (dies beinhaltet auch eine Beitragsfreistellung), Zulagenzahlungen, Wertsteigerungen, Erträge oder Bewertungsreserven von der zum Zeitpunkt der Erstellung der Information erwarteten Höhe oder dem erwarteten Beginn der Auszahlungsphase abweicht.

98 Unter dem Begriff „Wertsteigerungen” sind auch negative Wertentwicklungen zu verstehen. Abweichungen, die sich durch geänderte aufsichtsrechtliche Vorgaben ergeben (z. B. zu Sterbetafeln oder zum Rechnungszins) sind als Abweichungen aufgrund gesetzlicher Änderungen zu sehen und ebenfalls zulässig.

99 Ist die Auszahlungsphase getrennt in eine Phase mit Auszahlungen aus einen Auszahlungsplan oder mit einer Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung und eine Phase der Restverrentung, so sind die Kosten für beide Teilphasen getrennt auszuweisen, soweit hier unterschiedliche Kosten anzusetzen sind.

Zu § 17 (Inkrafttreten)

100 Für die Umsetzung der neuen Informationspflichten ist eine ausreichende Zeitspanne erforderlich. Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung tritt daher, analog zur Regelung im § 14 Absatz 6 Satz 2 AltZertG, erst am ersten Tag des 18. auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Da die AltvPIBV am verkündet wurde, tritt sie am in Kraft.

BMF v. - IV C 3 – S 2030/11/10001: 065


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 164
EStB 2016 S. 100 Nr. 3
StB 2016 S. 71 Nr. 3
IAAAF-49286