BSG Beschluss v. - B 14 AS 60/15 BH

Instanzenzug: S 6 AS 709/14

Gründe:

1Der Klägerin kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung). Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und des sonstigen Akteninhalts nicht ersichtlich. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer zugelassenen Beschwerde nach §§ 160, 160a SGG nicht zulässig.

2Die Klägerin begründet ihren Antrag auf PKH im Wesentlichen damit, dass sowohl das Sozialgericht (SG) als auch das LSG in der Sache unzutreffend entschieden hätten und dass ihr für die Zeit vom bis zum weitere 3150 Euro zustünden. Sie beanstandet weiterhin, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und sieht insbesondere in der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den eingangs genannten ), das Urteil des SG Speyer vom (S 6 AS 709/14) und den vor dem SG Speyer am geschlossenen Vergleich in dem Verfahren S 14 AS 1675/11 durch den ) ihr "Menschenrecht auf ein faires Verfahren" verletzt.

3Soweit sich die Klägerin gegen den Beschluss des BVerfG wendet, ist das Bundessozialgericht (BSG) von Verfassungs wegen und nach den gesetzlichen Vorschriften nicht berufen, dessen Entscheidungen zu überprüfen.

4Im Rahmen der genannten Zuständigkeit des BSG zur Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2, § 160a Abs 4 Satz 1 SGG ist ein Zulassungsgrund in dem eingangs genannten Sinne nicht erkennbar.

5Weder lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin eine abstrakte Rechtsfrage ableiten, die im vorliegenden konkreten Rechtsstreit klärungsfähig und entscheidungserheblich wäre, sodass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ausscheidet, noch ist erkennbar, dass das LSG in seiner Entscheidung Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, weshalb auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt. Mögliche Fragen zur Anwendung des § 40 Abs 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch sind durch das - BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr 4) geklärt.

6Schließlich ist kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine falsche Besetzung des Gerichts vorgelegen hätte; die Anforderungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG sind vorliegend gewahrt worden, vor allem ist die vorherige Anhörung der Beteiligten erfolgt.

Fundstelle(n):
KAAAF-49080