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Veräußerungspreis beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen
Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen – Aktientausch – Veräußerungspreis – Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses
Der BFH hat entschieden, dass bei einer Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen der Veräußerungspreis nach § 17 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist, soweit die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern besteht. Entscheidend für die Bewertung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht, wenn diese von denen zum Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Eine dabei auftretende Veränderung der wertbestimmenden Faktoren wirkt materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück.
Der Sachverhalt des Streitfalls
Der Kläger war im Streitjahr 2002 mit 61.250 Stückaktien (34,02 %) an der N-AG beteiligt. Am wurden durch eine Aufsplittung in zwei Vorgänge 13.258 Aktien mit einem unstreitigen Gewinn an eine KG übertragen und die verbleibenden 47.992 Aktien durch die U-AG erworben. Als Gegenleistung für diesen Erwerb erhielt der Kläger 174.194 neue Aktien der U-AG zu einem vereinbarten Ausgabekurs von 24,00 € pro Aktie. Die dafür rechtlich notwendige Kapitalerhöhung bei der U-AG wurde am in das Handelsregister eingetragen; zeitgleich wurden 174.194 Aktien der U-AG dem Depot des Klägers gutgeschrieben. Der Börsenkurs der U-AG Aktie betrug am