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Bindung an von den Vertragsparteien gewählte Kaufpreisaufteilung
Von den Beteiligten gewählte Aufteilung ist grundsätzlich maßgeblich
Wird ein bebautes Grundstück zu Einkunftszwecken erworben, ist die von den Beteiligten vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude streitanfällig, da der Erwerber den Kaufpreis im Regelfall höchstmöglich dem Gebäude zuordnen wird. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass die von den Beteiligten des Kaufvertrags vorgetragene Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude bei der Berechnung der AfA auf das Gebäude in der Regel zugrunde zu legen ist und selbst bei erheblichen Abweichungen von den Bodenrichtwerten maßgeblich sein kann.
Auswirkung auf die AfA-Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA bestimmt sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude (§ 7 Abs. 1 EStG). Die Kaufpreisaufteilung bebauter Grundstücke kann Streitpotential zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt bieten, weil die Aufteilung für den Veräußerer im Regelfall keine negativen Auswirkungen hat, so dass regelmäßig keine gegensätzlichen Interessen bei Veräußerern und Erwerbern bestehen.
Vereinbarung der Beteiligten
Der Kläger erwarb zwei Eigentumswohnungen im Obergeschoss desselben Hauses. Dabei entfielen laut Vertrag auf jede Wohnungseinheit/Gebäude 300...