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NWB Nr. 6 vom Seite 409

Widerspruchslose Anerkennung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle

Kann der Geschäftsführer nach § 166 AO noch Einwendungen geltend machen?

Dr. Günter Kahlert

In den [i]infoCenter „Insolvenzverfahren“ NWB BAAAB-05672 Fällen, in denen das Steuerverfahren durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen wird, der Insolvenzverwalter eine angemeldete Steuerforderung zur Insolvenztabelle feststellt und weder Gläubiger noch der Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft widersprechen, stellt sich bei einem Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer die Frage, ob der Geschäftsführer nach § 166 AO noch Einwendungen gegen Grund und Höhe der Steuerschuld geltend machen kann. Zwei Finanzgerichte (FG Rheinland-Pfalz und FG Köln) haben diese Frage in 2014 unterschiedlich beantwortet. Aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich, dass für die Anwendung des § 166 AO weder aus steuerrechtlicher noch aus insolvenzrechtlicher Sicht Raum ist.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Hintergrund

1. Regelung des § 166 AO

§ 166 AO regelt [i]Hauptanwendungsfall: steuerrechtliche Haftungsbescheide gegen den Geschäftsführer die Erstreckung der materiellen Wirkungen eines Steuerbescheids auf Dritte. Gemäß § 166 zweite Alternative AO („[...] wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.“) sind Dritte insbesondere Organe von Gesellschaften (nachfol...

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