Versorgungsbezüge eines in Südafrika ansässigen Pensionärs vom ehemaligen inländischen Arbeitgeber
Rückfall des Besteuerungsrechts an den Quellenstaat bei Nichtausübung im Ansässigkeitsstaat
keine Bindungswirkung einer Freistellungsbescheinigung gegenüber dem Arbeitnehmer
Leitsatz
1. § 41c Abs. 1 Satz 1 EStG 2009 ist entsprechend der ihm zugrunde liegenden Zielstellung, einen den materiell-rechtlichen
Vorschriften entsprechenden zutreffenden Lohnsteuerabzug auch bei rückwirkender Änderung der Besteuerungsmerkmale sicherzustellen,
auch bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer anzuwenden.
2. Art. 16 Abs. 1 DBA Südafrika ist dahin zu verstehen, dass bei fehlender tatsächlicher Besteuerung der Ruhegehälter und
ähnlichen Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt werden,
d.h. der Nichtausübung eines bestehenden Besteuerungsrechts im Ansässigkeitsstaat, dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht
zusteht.
3. Die Finanzbehörde ist nicht gehindert, im Besteuerungsverfahren gegenüber dem Arbeitnehmer einen anderen, ungünstigeren
Rechtsstandpunkt zu vertreten als bei Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber. Denn die Freistellungsbescheinigung
richtet sich an den Arbeitgeber und erzeugt keine Bindungswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 49 DStRE 2017 S. 76 Nr. 2 EFG 2016 S. 544 Nr. 7 VAAAF-48946
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.10.2015 - 8 K 8061/13
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