USt direkt digital Nr. 3 vom Seite 1

Keine nachträgliche Option

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit hat der BFH eine großzügige Rechtsauslegung der Finanzverwaltung verworfen und die Rechtslage für die betroffenen Unternehmer unnötig verschärft. Während die Finanzverwaltung die formelle Einschränkung für die Wirksamkeit einer Optionserklärung in § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG dahingehend interpretierte, dass ein erstmaliger notarieller Vertrag, der keine Aussage zur Option enthält, durch einen weiteren notariellen Vertrag ergänzt werden kann, entschied der BFH, dass diese vertragliche Ergänzung eben gerade nicht möglich ist. Eine Entscheidung die in der Praxis auf Unverständnis stößt (siehe dazu den Blog-Beitrag „Wundersames Umsatzsteuerrecht ohne Beherrschung der Glaskugel nicht praktikabel? Teil II“. Mehr zum Thema und zur Erlangung von Rechtssicherheit durch entsprechende Vertragsklauseln finden Sie im Beitrag von .

Wie jedes Jahr gab der BFH auch dieses Jahr die in 2016 zu erwartenden Entscheidungen von besonderer Bedeutung bekannt. So wird der BFH im Verfahren zu entscheiden haben, ob es sich bei der verbilligten Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer um eine der Umsatzsteuer zu unterwerfende Leistung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter handelt. Im Verfahren wird der XI. Senat zu prüfen haben, ob die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen eine Bauleistung darstellt, die den Wechsel der Steuerschuldnerschaft zur Folge hat.

Essen Sie gerne Burger. Dann kann ich Ihnen zum Abschluss noch die Blog-Beiträge „Unhappy Meal – Wie Fast-Food-Ketten ihre Umsatzsteuer schönen (Teil 1) und (Teil 2)“ zur Lektüre empfehlen.

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 3 / 2016 Seite 1
NWB UAAAF-48874