Arbeitshilfe Januar2018

Verluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen, auch wenn die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert und erst am Fälligkeitstag angeschafft werden

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

Sind Verluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen, wenn die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert und erst am Fälligkeitstag angeschafft werden?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-48860