BFH Beschluss v. - I E 8/15

Keine Erinnerung gegen die Entscheidung der Kostenschuldnerstellung in der Kostengrundentscheidung

Leitsatz

Ist über die Kostenschuldnerstellung in der Kostengrundentscheidung entschieden worden, kann dies mit der Kostenerinnerung nicht mehr angegriffen werden (ständige Rechtsprechung).

Gesetze: GKG § 66

Tatbestand

1 I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom (I B 140-145/14) die Beschwerde der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) —einer GmbH— als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom (KostL ./15) die Gerichtskosten in Höhe von 360 € angesetzt. Hiergegen wendet sich die Erinnerung, mit der die fehlende Prozessvollmacht des damaligen Steuerberaters der Klägerin geltend gemacht wird.

2 Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Gründe

3 II. Die Erinnerung ist zurückzuweisen.

4 1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden.

5 2. Die von der Klägerin persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig. Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren können nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden; demgemäß besteht insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (Senatsbeschluss vom I E 2/12, BFH/NV 2013, 46).

6 3. In der Sache bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten (, BFH/NV 2010, 447). In dieser Hinsicht weist die angegriffene Kostenrechnung keinen den Erinnerungsführer belastenden Rechtsfehler auf; die Kostenstelle hat zu Recht für jedes Beschwerdeverfahren die Festgebühr gemäß Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses angesetzt. Die Klägerin macht insoweit auch keinen Fehler geltend. Vielmehr wendet sie sich —angesichts der nach ihrem Vortrag fehlenden Prozessvollmacht ihres früheren Steuerberaters— gegen ihre Kostenschuldnerstellung. Sie lässt hierbei jedoch außer Acht, dass über die Stellung als Kostenschuldnerin in der Kostengrundentscheidung des Beschwerdebeschlusses vom (a.a.O.) entschieden worden ist und dies in einem Erinnerungsverfahren nicht mehr angegriffen werden kann (, nicht veröffentlicht; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Vor § 135 Rz 70, m.w.N.).

7 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 414 Nr. 3
HAAAF-48780