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Neue Wege der Verbrauchsstiftung?
In [i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAF-47823 Zeiten fehlender Kapitalerträge können Stiftungsvorhaben mit mittleren und kleinen Vermögen oft nur durch Errichtung einer Verbrauchsstiftung oder durch die Verankerung von Verbrauchselementen in der Stiftungssatzung realisiert weden. Der Gesetzgeber hat 2013 mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz dazu die Rahmenbedingungen verbessert. Die Finanzverwaltung hat durch (BStBl 2014 I S. 1278) Einzelfragen geklärt. Dennoch werfen die gegenwärtig geltenden Regelungen zahlreiche Fragen auf.
Ausführlicher Beitrag s. .
Verbrauchsstiftung in § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB verankert
Der [i]„Ewige“ Stiftung nicht zwingend Gesetzgeber hat die Verbrauchsstiftung in § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB legaldefiniert als eine Stiftung, die auf Zeit errichtet ist und ihr Vermögen verbrauchen soll. Allerdings genügt die Verbrauchsstiftung der Anforderung an eine „dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ und damit den Voraussetzungen für eine Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht nur dann, wenn sie Gewähr für einen mindestens 10-jährigen Bestand bietet. Zudem hat der Stifter in der Stiftungssatzung vorzugeben, wie der Vermögensverbrauch möglichst kontinuierlich während der Existenz der Stiftun...