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Die Steigerung von Cum/Ex: Cum/Cum?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAF-47821 Nicht nur Aktionäre und ausländische Investoren interessieren sich für die anstehende Dividendensaison 2016, auch Banken, Steuerberater und die Finanzverwaltung beschäftigen sich intensiv mit diesem Thema und der steuerlichen Einordnung. Insbesondere sog. Cum/Cum-Geschäfte — also Dividendenarbitragegeschäfte — sind in den Fokus der Steuerrechtsexperten geraten.
Ausführlicher Beitrag s. .
Hintergrund: [i]Vermeidung der Definitivbelastung mit inländischer KESt für ausländische Aktionäre durch kurzfristige Übertragung auf einen SteuerinländerZiel der Cum/Cum-Gestaltungen ist die Vermeidung der Definitivbelastung der ausländischen Anteilseigner mit inländischer Kapitalertragsteuer. Ausländische Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind nur dann beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte erzielen. Es greift dann § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG. Durch DBA wird die Besteuerung dieser Einkünfte regelmäßig auf 15 % gesenkt. Eine Anrechnung der restlichen Kapitalertragsteuer ist nicht möglich. Es kommt somit zu einer Definitivbelastung und dem ausländischen Aktionär verbleiben ca. 85 % der Bruttodividende.
Abwicklung von Cum/Cum-Geschäften
Variante Wertpapierleihe: Werden [i]Vereinbarung einer Ausgleichszahlung in Höhe von ca. 95 % der Bruttodividende an den ausländischen Verleiher die Cum/Cum-Geschäfte im Rahmen einer Wertpapierleihe abgewickelt, erwirbt ein ...