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Gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung auch bei Haftung gem. § 71 AO wegen Steuerhinterziehung?
[i]BFH-Urteil vom 23. 4. 2014 - VII R 41/12, BStBl 2015 II S. 117Das hat für den Fall der Steuerhehlerei gem. § 374 AO festgestellt, dass der Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht bei einer Haftung gem. § 71 AO anwendbar sei (, BStBl 2015 II S. 117; Parallel-Entscheidung: NWB YAAAE-71566). Umstritten ist, ob diese Sichtweise auf den allgemeinen Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als Haftungsgrund i. S. des § 71 AO übertragbar ist. Da Finanzbehörden vermehrt das BFH-Urteil in dieser Weise ausdehnend auslegen, soll dieser Verwaltungssicht hier widersprochen werden.
I. Widersprüchliche Ansichten zur Anwendung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung im Rahmen des § 71 AO
[i]Grundsatz der anteiligen Tilgung als Haftungsbegrenzung ...Gemäß § 71 AO haftet der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung oder einer Steuerhehlerei für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Hierzu gehören auch die Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO. Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung haftet z. B. ein GmbH-Geschäftsführer gem. § 69 AO für die von der GmbH geschuldete Steuer soweit er aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Steuerschulden hätte t...