Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 84 Grundzulage
BStBl 2013 I 1022.
Allgemeine Erläuterungen
1Die Grundzulage steht jedem Zulageberechtigten (KKB/Wilhelm, § 79 EStG Rn. 6 ff.) zu, unabhängig davon, ob es sich um eine unmittelbare Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1 EStG oder eine mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG handelt. Daher hat auch bei Ehegatten der selbst nicht zulageberechtigte Ehegatte einen eigenen (ggf. abgeleiteten) Anspruch auf eine Grundzulage. Die Zulage wird nur für Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) zugunsten eines nach § 5 AltZertfG zertifizierten Altersvorsorgevertrags und zugunsten der betrieblichen Altersvorsorge gewährt. Die Zulage gilt jahresbezogen und wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Zulageberechtigung nicht während des ganzen Jahres bestanden hat. Unmittelbar Zulageberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine um 200 € erhöhte Grundzulage (sog. Berufseinsteigerbonus). Damit soll für die von der Rentenabsenkung besonders betroffenen jungen Versicherten ein besonderer Anreiz geschaffen werden, bereits frühzeitig einen Altersvorsorgevertrag abzuschließen. Zur Möglichkeit der Zulagenkürzung bei Nichterbringung des Mindes...