Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
Literatur: Kanzler, Der Pflege-Pauschbetrag des § 33b Abs. 6 und die damit zusammenhängenden Änderungen des § 33a Abs. 3 EStG, FR 1992, 669; Dziadkowski, Zur unterbliebenen Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge in § 33b EStG im Steuervereinfachungsgesetz 2011, FR 2011, 224.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 33b EStG regelt drei Pauschbeträge (Pb): (1.) Behinderten-Pb, (2.) Hinterbliebenen-Pb und (3.) Pflege-Pb. Diese können nebeneinander greifen. Der Behinderten-Pb (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) ermöglicht behinderten Stpfl., für behinderungsbedingte Aufwendungen einen nach dem Grad der Behinderung bzw. dem Vorliegen von Hilflosigkeit/Blindheit gestaffelten Pb abzuziehen, der anstelle der agB nach § 33 EStG gewährt wird. Ein Abzug der agB nach § 33 EStG kann zwar – auch unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) – höher sein, jedoch müssen die agB bei § 33 EStG anders als beim Behinderten-Pb im Einzelnen nachgewiesen/glaubhaft gemacht werden. Damit dient der Behinderten-Pb der Entlastung, weil der Stpfl. weniger Nachweispflichten zur Zwangsläufigkeit/Kausalität der Aufwendungen zu erfüllen hat und weil sowohl für den Stpfl. als auch fü...