BGH Beschluss v. - 5 StR 467/15

Gründe

1Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Mit ihr macht er geltend, dass alle Verfahrensbeteiligten davon ausgegangen seien, es habe sich bei dem Gespräch in der Hauptverhandlung um einen Verständigungsversuch gemäß § 257c StPO gehandelt, während der Senat - was noch von keinem Verfahrensbeteiligten in Betracht gezogen worden sei - das Gespräch als Erörterung nach § 257b StPO eingeordnet habe, ohne zuvor einen Hinweis zu erteilen.

2Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Das Rügevorbringen beruht auf einem Fehlverständnis der Gründe des Senatsbeschlusses vom und der Vorschrift des § 257b StPO: Auch der Senat ist in seiner Entscheidung aufgrund des Revisionsvortrags der Verteidigung von einer in der Hauptverhandlung erfolgten Klärung einer Verständigungsmöglichkeit gemäß § 257c StPO ausgegangen (Beschluss vom Rn. 5 und 7). Ein in der Hauptverhandlung durchgeführtes verständigungsbezogenes (Vor-)Gespräch ist allerdings ein Unterfall der "Erörterung des Verfahrensstandes" im Sinne des § 257b StPO (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren, BT-Drucks. 16/12310, S. 12). § 257b StPO erfasst sämtliche kommunikativen Elemente, die der Transparenz und Verfahrensförderung dienen und auch eine einvernehmliche Verfahrenserledigung durch Verständigung vorbereiten können, aber nicht darauf gerichtet sein müssen; für diese gelten die Bestimmungen des § 257c StPO, die eine gesonderte Regelung zur vorbereitenden Erörterung nicht treffen, sondern insoweit im regelungssystematischen Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 257b, 243 Abs. 4 StPO für verständigungsbezogene Vorgespräche in der bzw. außerhalb der Hauptverhandlung stehen (vgl. Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 257b Rn. 1 f.; KK-StPO/Wenske, 7. Aufl., § 257b Rn. 1 f.).

3Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch sonst keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Fundstelle(n):
TAAAF-48387