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Rückwirkende Änderung bei Bauträgerfällen rechtmäßig
(Revision zugelassen)
Nach elf veröffentlichten AdV-Beschlüssen zur rückwirkenden Umsatzsteueränderung in Bauträgerfällen liegt nun die erste Hauptsacheentscheidung vor. Das Niedersächsische FG greift für den Grundfall die zuletzt in der Literatur wohl vorherrschend vertretene Auffassung auf und bestätigt die Rechtmäßigkeit von § 27 Abs. 19 UStG.
A. Leitsatz
§ 27 Abs. 19 UStG begründet eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der Leistungsempfänger als Bauträger und zu Unrecht in Anspruch genommener Steuerschuldner nach § 13b UStG seine gezahlte Umsatzsteuer zurückfordert. Die Übergangsregelung ist als verfahrensrechtliche Sonderregelung zu § 174 Abs. 3 AO zu verstehen. Sie ist verfassungskonform und verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot (keine echte Rückwirkung).
B. Sachverhalt
Die Klägerin erbrachte im Jahr 2009 Bauleistungen an einen Bauträger. Unter Berufung auf die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 13b.8. UStAE a. F. (bzw. die Vorgängerregelungen) nahmen die Beteiligten des Leistungstauschs eine Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG vor. Im Rahmen einer bei der Klägerin Mitte 2013 durchgeführten Außenprüfung blieben die Abrechnungen...