Umsatzsteuer | Bundesrat stimmt Regelungen zur Gelangensbestätigung zu
Am hat der Bundesrat die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beschlossen. Mit der Verordnung sollen eindeutige Regelungen zur einfachen Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen werden (§ 17a UStDV).
Hintergrund: Die mit Wirkung vom als weitgehend einzige Nachweismöglichkeit für die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in § 17a UStDV geschaffene Gelangensbestätigung hat in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Mit der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sollen nunmehr weitere Nachweismöglichkeiten geschaffen werden. Die Gelangensbestätigung bleibt dabei als eine, jedoch nicht alleinige Nachweismöglichkeit erhalten.
Die Gelangensbestätigung, d.h. die Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, muss folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne von § 1b Absatz 2 des Gesetzes;
im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet;
das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten (bei der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern der Abnehmer klar erkennbar ist).
Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. Hier können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Die Gelangensbestätigung kann in jeder Form erbracht werden und aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.
Als Alternative zur Gelangensbestätigung kann der Nachweis u.a. auch durch folgende Belege geführt werden:
1. Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer:
Durch einen Versendungsbeleg, insbesondere einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und eine Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält, oder durch ein Konnossement oder ein Doppelstück des Frachtbriefs oder Konnossements.
Durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die die für die Anerkennung einer Spediteursbescheinigung bei Ausfuhrlieferungen erforderlichen Angaben enthält.
Bei Kurierdienstleistungen durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist („tracking-and- tracing-Protokoll“).
Bei Postsendungen, in denen eine Belegnachweisführung mit den vorstehenden Mitteln nicht möglich ist, durch eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.
2. Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer:
Durch den Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die diverse Angaben (bspw. Name und Anschrift des beauftragten Spediteurs, des liefernden Unternehmers, die Menge des gelieferten Gegenstands sowie die handelsübliche Bezeichnung etc.) enthalten muss.
Zusätzlich erforderlich ist eine Versicherung des Spediteurs, dass er den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
3. Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt (entspricht inhaltlich dem bisherigen § 17a Absatz 3 UStDV).
4. Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch die von der zuständigen Zollbehörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung. Bei Waren des steuerfreien Verkehrs durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen ist.
5. Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist durch den Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung.
Hinweis: Die Verordnung tritt am in Kraft. Für bis zum ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c UStDV in der am geltenden Fassung fortführen.
Quelle: Bundesrat-Drucks. 66/13, Veröffentlicht auf der Homepage des Bundesrats (hier unter TOP 76).
Anmerkung: Die Nachricht wurde aktualisiert am .
Fundstelle(n):
XAAAF-48163