Doppelte Haushaltsführung | Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Arbeitsort (OFD)
Der BFH hat seine langjährige ständige Rechtsprechung zu den sog. „Wegzugsfällen“ in zwei Urteilen geändert. Im Vorgriff auf ein angekündigtes BMF-Schreiben nimmt die OFD Münster nun zu den Folgen der geänderten Rechtsprechung Stellung (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 026/2009 v. ).
Der BFH hat seine langjährige ständige Rechtsprechung zu den sog. "Wegzugsfällen" in zwei Urteilen geändert. Im Vorgriff auf ein angekündigtes BMF-Schreiben nimmt die OFD Münster nun zu den Folgen der geänderten Rechtsprechung Stellung (Datei öffnen).
Hintergrund: Der BFH hat mit Urteilen vom - NWB EAAAD-22114 und NWB OAAAD-22115 (veröffentlicht am ) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn der Steuerpflichtige, der bisher nur am Beschäftigungsort einen Haushalt geführt hat, seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die bisherige oder eine neue Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung nutzt.
Hierzu führt die OFD Münster weiter aus: Die o.g. Urteile werden in einem begleitenden BMF-Schreiben im BStBl II veröffentlicht. Im Vorgriff hierauf bitte ich ab sofort in allen offenen Fällen wie folgt zu Verfahren:
Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung:
Bei Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort und zusätzlicher Nutzung der bisherigen oder einer neuen Wohnung am Beschäftigungsort liegt nur dann eine berufliche veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, wenn die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes voraussichtlich auf Dauer erfolgt. Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt somit insbesondere dann nicht vor, wenn der Lebensmittelpunkt nur für die Sommermonate an den Ort der Ferienwohnung verlegt wird.
Kosten für den Umzug in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes:
Entsteht durch die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort und die Nutzung einer weiteren (der bisherigen) Wohnung am Beschäftigungsort eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, stellen die Kosten für den Umzug in die Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes keine Werbungskosten dar. Der Umzug ist privat veranlasst, so dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten gehören.
Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung am Beschäftigungsort:
Wird nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort eine andere als die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort ausschließlich aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung genutzt, sind die Aufwendungen für den Umzug in diese Zweitwohnung als Werbungskosten abzugsfähig.
Verpflegungsmehraufwendungen:
Entsteht durch die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort und die Nutzung einer weiteren (der bisherigen) Wohnung am Beschäftigungsort eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, können auch für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung keine Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden.
Fundstelle(n):
SAAAF-47962