StB-Berufshaftpflicht | Übernahme durch Arbeitgeber bei angestellten StB kein Arbeitslohn
Im Gegensatz zu Rechtsanwälten, bei denen die Übernahem von Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt, ist dies bei angestellten Steuerberatern nicht der Fall. Darauf haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder in Absprache mit dem BMF verständigt.
Im Gegensatz zu Rechtsanwälten, bei denen die Übernahem von Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt, ist dies bei angestellten Steuerberatern nicht der Fall. Darauf haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder in Absprache mit dem BMF verständigt.
Hintergrund: In seiner NWB AAAAC-53708 entschieden, dass die Übernahme der Prämie von Berufshaftpflichtversicherungen durch Arbeitgeber bei Rechtsanwälten zu Arbeitslohn führt.
Bedingt durch die in Teilbereichen grundsätzlich vergleichbaren Tätigkeiten der Berufsgruppen wurde deshalb die Frage gestellt, ob die Prämienübernahme bei angestellten Steuerberatern dieselben Folgen haben könnte. Die obersten Finanzbehörden der Länder und das BMF verständigten sich jetzt darauf, dass dies nicht der Fall sei. Bei einem angestellten Steuerberater stehen die eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers im Vordergrund. Denn anders als bei Rechtsanwälten, die durch § 51 BRAO uneingeschränkt zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind und somit auch im Anstellungsfalle eine eigene Berufshaftpflichtversicherung vorhalten müssen, sieht § 67 StBerG vor, dass lediglich selbständige Steuerberater eine entsprechende Versicherung nachzuweisen haben. Dazu führt § 51 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 DVStB ergänzend aus, dass im Falle eines angestellten Steuerberaters der Pflicht zum Abschluss einer entsprechenden Assekuranz dadurch genüge getan wird, wenn die sich aus der Berufstätigkeit ergebenen Haftpflichtgefahren über die beim Arbeitgeber bestehende Versicherung gedeckt sind. Somit übernimmt der Arbeitgeber aber nicht die Prämie einer Versicherung des Angestellten. Vielmehr wird die eigene Versicherung des Arbeitgebers inhaltlich um das Risiko der angestellten Steuerberater erweitert. Damit liegt die erhöhte Prämienleistung jedoch ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers; dem angestellte Steuerberater erwächst kein eigener Vorteil, womit jedoch für die Annahme eines lohnsteuerpflichtigen Vorteils beim Arbeitnehmer kein Platz ist.
Grundsätzlich gehören nach § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung
im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit. Dabei entnimmt die Rechtsprechung dem
Tatbestandsmerkmal „für“ die Voraussetzung, dass der in Frage
stehende Vorteil gerade als Entgelt für die erbrachte Tätigkeit anzusehen sein
muss. Ausgenommen sind folglich Vorteile, die bei objektiver Würdigung aller
Umstände nicht als Entgelt, sondern als notwendige Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers zu betrachten
sind.
Quelle: Deutscher
Steuerberaterverband e.V.
Anmerkung: In seinem NWB KAAAC-72112 die von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft übernommenen Pflichtkammerbeiträge für ihre angestellten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Geschäftsführer ebenfalls als Arbeitslohn angesehen: Die Pflichtmitgliedschaft, die unabhängig davon bestehe, ob der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater nach der Bestellung selbständig oder als Angestellter tätig werde, schließe die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die Berufskammern ein (§ 61 Abs. 1 WPO; § 79 Abs. 1 StBerG). Die Mitgliedschaft in der Berufskammer sei unabdingbar für die Ausübung des Berufs. Die Zahlung der Kammerbeiträge durch den Arbeitgeber liege damit in besonderer Weise im eigenen Interesse des Arbeitnehmers. Dies gelte auch für angestellte Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft.
Fundstelle(n):
EAAAF-47906