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Steuerberatergebühren auch für Buchführungshelfer
Das [i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAF-42314 NWB EAAAF-06216) nimmt die Mittelgebühr an, ohne dass dazu weitere Ausführungen erforderlich sind. Erstaunlicherweise hat dies das Oberlandesgericht für den sog. Buchführungshelfer entschieden. Für den Steuerberater gilt die Entscheidung erst recht.
Ausführlicher Beitrag s. .
Grundlagen der Honorierung
Zum [i]Bezahlung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung bzw. nach dem GesetzBuchführungshelfer hat das OLG Koblenz zunächst festgestellt, dass die vertragliche Grundlage für die Buchführungsarbeiten als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter zu qualifizieren ist. Die Bezahlung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und – wenn eine solche nicht besteht – nach dem Gesetz. Buchführungshelfer können mit ihren Kunden sogar vertraglich vereinbaren, dass sich die Honorierung nach der StBGebV richtet, nunmehr also die StBVV. Sollte keine Vereinbarung vorliegen, haben Buchführungshelfer einen Anspruch auf eine taxmäßige Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB), mithin eine Vergütung nach der StBVV.
Abrechnung auf der Grundlage der StBVV steht nichts im Weg
Dazu [i]Buchführungshelfer darf wie ein Steuerberater abrechnenhat das OLG Koblenz entschieden, dass Buchführungshelfer „wie ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter“ abrec...