Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 21 | Gemeinnützigkeit: Kostümparty eines Karnevalsvereins als steuerbegünstigtes Brauchtum

Einkünfte gemeinnütziger Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck in der Förderung des Karnevals besteht, aus in der Karnevalswoche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch durchgeführten Veranstaltungen mit karnevalistischem Inhalt (Kostümparty), sind als Einkünfte aus einem Zweckbetrieb von der Körperschaftsteuer befreit und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das hat das FG Köln entschieden. Das letzte Wort hat der BFH.

Bald sind die närrischen Tage schon wieder vorbei. Am 10. Februar ist Aschermittwoch. Passend zur fünften Jahreszeit möchten wir Sie auf ein interessantes anhängiges Verfahren hinweisen. Das erstinstanzliche Urteil stammt – wie kann es anders sein – aus der Karnevalshochburg Köln.

Ein gemeinnütziger Karnevalsverein aus dem Bergischen Land hatte in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch die „Nacht der Nächte” veranstaltet. Eine Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, Tanzdarbietungen und – wie es etwas steif im Urteil heißt – mit weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden: Es handelt es sich um keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sonde...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

Steuern mobil