Umsatzsteuer | Erstattung nicht geschuldeter Umsatzsteuer im Insolvenzfall (BFH)
Der BFH hat zur Frage geurteilt, ob ein Leistungsempfänger gegenüber dem FA einen Erstattungsanspruch hinsichtlich zu Unrecht bezahlter Umsatzsteuer geltend machen kann, wenn der Leistende den Betrag aufgrund von Insolvenz nicht mehr erstatten kann und der Leistungsempfänger dem FA die vom Insolvenzverwalter gemäß § 14c UStG berichtigten Rechnungen vorlegt (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin nahm für die Durchführung von Messen in den Jahren 1999 bis 2005 die Firma E in Anspruch. Für ihre Leistungen stellte die E Rechnungen aus, in denen Umsatzsteuer in Höhe von über 4,8 Mio. EUR ausgewiesen war. Diesen Betrag führte die E an das FA ab, die Klägerin machte ihn als Vorsteuer bei dem für sie zuständigen Finanzamt X geltend. Im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass die Leistungen der E im Ausland erbracht worden und im Inland nicht umsatzsteuerpflichtig waren. Daraufhin erstattete die Klägerin große Teile der Vorsteuerbeträge dem Finanzamt X und forderte von der E die Rückzahlung der rechtswidrig gezahlten Umsatzsteuer bzw. die Abtretung deren Erstattungsanspruchs gegen das FA. Ende März 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E eröffnet bestellt. Nachdem eine Umsatzsteuerprüfung des FA ergeben hatte, dass die E die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zu Unrecht gezahlt hatte, erstattete das FA den Betrag der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter erteilte der Klägerin berichtigte Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Beim FA beantragte die Klägerin die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer gemäß § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 14c Abs. 1, § 17 UStG. Im Ergebnis ohne Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Klägerin kann ihren Erstattungsanspruch nicht auf § 37 Abs. 2 AO stützen, wonach nur derjenige einen Erstattungsanspruch aus Überzahlungen hat, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das sind hinsichtlich der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer allein die Rechnungsaussteller, die ihre Rechnungen nach § 17 UStG berichtigt haben.
Dem EuGH-Urteil NWB BAAAC-53738 ist kein unionsrechtliches Gebot zu entnehmen, einen Anspruch des Leistungsempfängers aus § 37 Abs. 2 AO auf Erstattung zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellter Umsatzsteuer gegen den Fiskus anzuerkennen, wenn eine Erstattung vom Leistenden wegen dessen Insolvenz nicht mehr (vollständig) erreicht werden kann.
Die Regelungen, die das deutsche Umsatzsteuer- und Abgabenrecht zum Schutz des Leistungsempfängers bereithält, der die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller gezahlt hat, werden den Anforderungen, die der EuGH an eine systemgerechte Abwicklung zu Unrecht erhobener und gezahlter Umsatzsteuer stellt, grundsätzlich gerecht.
Hinweis: Ob der Klägerin eine Erstattung ihrer Vorsteuer im Wege eines Billigkeitserweises zuerkannt werden kann, hatte der Senat im vorliegenden Rechtsstreit über den Abrechnungsbescheid des FA nicht zu entscheiden. Es liegt bei der Klägerin, einen solchen Anspruch ggf. beim Finanzamt X geltend zu machen. Denn nur zu diesem Finanzamt steht die Klägerin in einem Steuerschuldverhältnis, in dem Ansprüche nach den Vorschriften der AO geltend gemacht werden können.
Anmerkung: Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, die in Rechnungen über Leistungsempfänger ausgewiesene Umsatzsteuer kritisch zu prüfen. Dies gilt insbesondere bei auslandsbezogenen Geschäftsbeziehungen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
UAAAF-47581