Berufsrecht | Zur Werbung mit "Mobiler Buchhaltungsservice" (BGH)
Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice" werben. Sie müssen aber eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen ().
Hintergrund: Nach § 6 Nr. 4 StBerG gilt das in § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG geregelte Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
Sachverhalt: Klägerin war eine Steuerberaterkammer. Die Beklagte ist Wirtschaftsinformatikerin. Sie gehört nicht zu den Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Sie ist jedoch im Umfang der in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genannten Tätigkeiten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Beklagte verwendet im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit folgenden Briefkopf: „Mobiler Buchhaltungsservice i.S. § 6 StBerG“. Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung dieses Briefkopfs sei wettbewerbswidrig. Sie verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach dürfe die Beklagte sich nur als Buchhalter und nicht als Buchhaltungsservice bezeichnen. Die Verwendung des Briefkopfs sei jedenfalls irreführend, weil zur Buchhaltung auch Tätigkeiten gehörten, die der Beklagten nicht nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestattet seien.
Hierzu führte der BGH weiter aus:
Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Verwendung des Briefkopfs im Streitfall irreführend ist. Die Bezeichnung "Buchhaltungsservice" erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte biete alle unter den Begriff der Buchhaltung oder Buchführung fallenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt.
Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil zur Buchhaltung nicht nur die der Beklagten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestatteten Tätigkeiten zählten, sondern auch der Beklagten verbotene Tätigkeiten, die den Steuerberatern vorbehalten sind.
Der bloße Hinweis auf § 6 StBerG ist nicht geeignet, die Gefahr einer Irreführung auszuräumen. Den angesprochenen Verkehrskreisen fehlt die Kenntnis des Regelungsgehalts dieser Bestimmung.
Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung der Vorinstanz lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat im Streitfall daher zutreffend angenommen, dass sich der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG ergibt.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
EAAAF-47462