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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.07.2015

Umsatzsteuer | Umsätze aus Pensionshaltung eines Pferdesportvereins (FG)

Die Umsätze aus einer Pferdepensionshaltung eines gemeinnützigen Reitsportvereins sind nicht privilegiert, wenn im Umkreis des Vereins vergleichbare Leistungen nicht privilegierter Unternehmen angeboten werden (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Kläger war ein gemeinnütziger Reiterverein (e.V.). Sein Zweck lag gemäß der Satzung darin, den Reitsport auf breiter Grundlage zu pflegen. Er verfügte über eine Reithalle, einen Dressurplatz, einen Springplatz, Sandpaddocks, Grasweiden, sowie Stallungen, in denen sich rd. 30 Boxen zum Einstellen von Pferden befanden. Bei Abschluss eines Pensionsvertrags verpflichtete sich der Einsteller zur Zahlung eines monatlichen Pensionspreises. Die dafür erbrachten Leistungen des Vereins bestanden in der Bereitstellung einer Box zum Einstellen des Pferdes, in der Fütterung (Raufutter, Heu sowie Ergänzungsfutter), sowie im Ausmisten der Boxen mit Stroh. Zudem verpflichtete sich der Verein, das eingestellte Pferd sorgfältig zu halten und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich dem Pferdebesitzer zu melden. Schließlich war gemäß Ziff. 5 des Vertrages in dem Pensionspreis ein Reitanlagennutzungsentgelt enthalten, welches zur Nutzung der gesamten Reitanlage berechtigte. Das FA unterwarf die Umsätze aus der Pferdepension dem Regelsteuersatz, die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Bei den streitgegenständlichen Pensionsleistungen handelt es sich um einheitliche Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen.

  • Die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 77/388/EWG scheitert, weil die Pensionsleistungen dem Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG unterfallen.

  • Denn die streitigen Pensionsleistungen betreffen nicht den Kernbereich der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 77/388/EWG. Die Dienstleistungen sind im Wesentlichen dazu bestimmt, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.

  • Darüber hinaus kommt eine Privilegierung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG oder § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ebenso wenig wie eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 a) UStG in Betracht.

  • Die ermäßigte Besteuerung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ist bei entgeltlichen Pferdepensionsleistungen nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen der §§ 65 ff. AO (Zweckbetrieb) vorliegen.

  • Vorliegend stellen die umfassenden Pensionsleistungen kein unentbehrliches Mittel dafür dar, Personen, die auf dem Gelände des Vereins Pferdesport ausüben wollen, dieses zu ermöglichen. Die Voraussetzung des § 65 Nr. 2 AO („wenn die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können“) ist somit nicht erfüllt.

  • Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG sind nicht gegeben, da nach der Rechtsprechung des BFH das Einstellen und Betreuen von Sport-Reitpferden bei richtlinienkonformer Auslegung nicht unter den Begriff „Halten von Vieh“ i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG fällt.

  • Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 a) UStG scheidet schließlich ebenfalls aus, da vorliegend der Schwerpunkt der zu beurteilenden Leistungen nicht auf der entgeltlichen Überlassung von Grundstücken liegt.

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim BFH unter dem Az. V R 14/15 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2015 sowie NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NAAAF-47271