Online-Nachricht - Freitag, 19.06.2015

Einkommensteuer | Beamtenbezüge währen eines Sonderurlaubs als Versorgungsbezüge (FG)

Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat sich aktuell mit der Besteuerung von Beurlaubungsbezügen eines Beamten als begünstigte Versorgungsbezüge beschäftigt. Er hat dabei klargestellt, dass die Einordnung als Versorgungsbezüge unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze vorzunehmen ist (; Revision zugelassen).

Hintergrund: § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt, dass von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungs-Freibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei bleibt. Versorgungsbezüge sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG u.a. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die als Ruhegehalt oder als gleichartiger Bezug nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge der Klägerin bereits als Versorgungsbezüge zu behandeln sind. Der BFH hatte in einer anderen Fallkonstellation bereits entscheiden, dass Versorgungsbezüge auch dann vorliegen können, wenn einem Beamtem, der das 58. Lebensjahr vollendet und den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat, in Form einer Sonderurlaubsregelung 70% seiner Bezüge bis zur Versetzung in den Ruhestand gewährt werden (sog. 58er-Regelung; NWB TAAAD-18523). Diese Entscheidung hielt das Finanzamt im Streitfall aber für nicht einschlägig, weil die Klägerin das 58. Lebensjahr nicht vollendet habe, was nach dem zuvor genannten BFH-Urteil jedoch Voraussetzung für die Einordnung der Leistungen als Versorgungsbezüge sei.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Im Streitfall liegen Versorgungsbezüge vor. Bei den Leistungen an die Klägerin handelt es sich um einen den Ruhegeldern „gleichartigen Bezug“ i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG.

  • Entscheidend für die Einordnung einer Leistung als „gleichartiger Bezug“ ist, dass die von der Regelung Begünstigten auf Dauer von ihren dienstlichen Verpflichtungen entbunden, also zur Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet sind. Damit fehlt den Bezügen das wesentliche Merkmal der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Bezüge, dass sie nämlich Gegenleistung für Dienstleistungen darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden.

  • Im Streitfall werden die Bezüge während der Beurlaubung gewährt, obwohl Dienstleistungen nicht erbracht werden, was entscheidend dafür spricht, die Dienstbezüge als dem Ruhegehalt gleichartige Bezüge anzusehen.

  • Die Vollendung des 58. Lebensjahres ist nicht Voraussetzung für die Einordnung der Leistungen als Versorgungsbezug. Weder aus dem Gesetz noch aus dem Urteil ist herleitbar, dass ein „gleichartiger Bezug“ i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG nur vorliegt, wenn bei Beginn der Beurlaubung das 58. Lebensjahr vollendet ist.

Quelle: FG Niedersachen online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Im Streitfall hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung über die Rechtsfrage noch nicht existiert und die Zulassung der Revision daher der Fortbildung des Rechts diene. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.
 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-47238