Einkommensteuer | Sozialversicherungsbeiträge auf steuerfreie Lohnersatzleistungen (FG)
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die aus steuerfreien Lohnersatzleistungen stammen, stehen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG und sind deshalb nicht als Sonderausgaben abziehbar. Eine Kürzung der im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigenden Lohnersatzleistungen um die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge kommt ebenfalls nicht in Betracht (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind zwar als sog. Vorsorgeaufwendungen nach den Regelungen des § 10 EStG als Sonderausgaben abziehbar (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Sie können aber nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 EStG steuerrechtlich berücksichtigt werden. Erforderlich ist u. a. nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG, dass die geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Sachverhalt: Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen, die auf Lohnersatzleistungen entfallen. Im Streitjahr 2011 bezog der Kläger Verletztengeld nach §§ 45ff SGB VII in Höhe von ca. 90.000 €. Darin enthalten waren Beiträge des Klägers zur Rentenversicherung.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die streitigen Rentenversicherungsbeiträge sind nicht als Sonderausgaben abzuziehen.
Vorliegend stehen die von den Klägern geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen. Denn das vom Kläger bezogene Verletztengeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Die streitgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge sind dem Grunde und der Höhe nach vom bezogenen Verletztengeld abhängig. Sie sind vom Verletztengeld in Abzug zu bringen und an die Sozialversicherungsträger abzuführen.
Der Unfall des Klägers, aufgrund dessen das Verletztengeld ausgezahlt wurde, löste somit einerseits die steuerfreien Lohnersatzleistungen und andererseits die Pflichtbeiträge aus. Die Einnahmen und die Aufwendungen sind deshalb durch dasselbe Ereignis veranlasst. Die streitigen Rentenversicherungsbeiträge fallen daher unter das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Die allenfalls marginale Belastung der Kläger aufgrund des Einbezugs der steuerfreien Lohnersatzleistungen in die Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG reicht nach Ansicht des Senats nicht aus, in der gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG fehlenden Berücksichtigung der auf diese steuerfreien Einnahmen entfallenden Vorsorgeaufwendungen einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip zu sehen.
Anmerkung: Das im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG zu berücksichtigende Verletztengeld war im Streitfall nach Ansicht des Finanzgerichts auch nicht um die darin enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen. Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nach könne die Summe der Lohnersatzleistungen allein um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt werden, sofern jener nicht bereits bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung gefunden habe (s. § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG); in diesem Falle sei die Summe der Lohnersatzleistungen ungekürzt in Ansatz zu bringen. Weitere Minderungen der anzusetzenden Lohnersatzleistungen sehe das Gesetz nicht vor (s. hierzu NWB NAAAD-21810).
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Weil zu der Frage, ob von steuerfreien Entgeltsersatzleistungen abgeführte Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig sind, was der erkennende Senat verneint hat, keine höchstrichterliche Rechtsprechung ersichtlich sei und das Finanzgericht Köln einen solchen Sonderausgabenabzug in seiner Entscheidung v. - 10 K 1997/02 (siehe Tz. 2 der Entscheidungsgründe; NWB DokID: NWB TAAAC-34901) offensichtlich angenommen habe, hat das Finanzgericht im Streitfall die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.
Fundstelle(n):
NAAAF-47151