Körperschaftsteuer | vGA bei verbilligter Überlassung von Wohnraum (FG)
Das FG Baden-Württemberg hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Vermietung einer durch eine GmbH erworbenen Wohnung an ihren (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer, die dieser zu privaten Wohnzwecken nutzt, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt, wenn die Vermietung zwar zu einer angemessenen, ortsüblichen aber nicht kostendeckenden Miete erfolgt. Im Streitfall hat das Finanzgerichts eine vGA verneint, da die Kostenmiete in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen gewesen wäre (; Revision anhängig).
Hintergrund: In einer anderen Rechtssache hatte der BFH eine vGA angenommen, wenn und soweit eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Wohnhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung überlassen hat. Weiter führte der BFH aus: Im Rahmen des insoweit anzustellenden Fremdvergleichs müsse berücksichtigt werden, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur dann bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken – also im privaten Interesse – des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden. Er sei deswegen nicht die Marktmiete, sondern die sog. Kostenmiete zuzüglich eines angemessenen Gewinnzuschlags anzusetzen ( NWB WAAAB-44837).
Sachverhalt: An der Klägerin, einer GmbH, war im Streitzeitraum X zu 5% und dessen Schwester, Y zu 95% als Gesellschafter beteiligt. Die Klägerin vermietete einen Teil ihres ansonsten selbst genutzten Gebäudes zu Wohnzwecken an den Gesellschafter X und dessen Familie. Unstreitig ist, dass die Kostenmiete die vereinbarte und gezahlte Miete deutlich übersteigt. Weiter ist unstreitig, dass die Klägerin die rein rechnerische Ermittlung der Kostenmiete nicht beanstandet hat. Nach Ansicht des Finanzamtes ist daher im Streitfall die Differenz zwischen Kostenmiete und tatsächlich gezahlter Miete als vGA zu berücksichtigen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die Tatsache, dass der Mieter lediglich zu 5% an der vermietenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, spricht grds. nicht gegen eine vGA wegen der verbilligten Überlassung von Wohnraum.
Eine beherrschende Stellung in der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft ist nur erforderlich, wenn die vGA allein auf das Fehlen einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung gestützt wird. Ergibt sich hingegen die vGA aus einem Vergleich mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, so reicht auch eine Beteiligung unterhalb der Schwelle der beherrschenden Stellung zur Annahme der vGA aus.
Im Rahmen von Vermietungsverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist dann von einer vGA auszugehen, wenn die Gesellschaft als Vermieter ein unangemessen niedriges Entgelt verlangt.
Zwar ist grds. darauf abzustellen, ob die GmbH die Wohnung dem Gesellschafter zu einem kostendeckenden Preis überlässt. Ist jedoch die Kostenmiete in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, ist hinsichtlich der Frage, ob eine verbilligte Überlassung vorliegt, auf die Vergleichsmiete am Markt abzustellen.
Bei dieser konkreten Situation ist der bei der GmbH in den Streitjahren eingetretene Verlust nicht durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt. Die Annahme einer vGA scheidet daher aus.
Hätte die Klägerin an einen Nichtgesellschafter vermietet, hätte sich für sie dieselbe Ertragssituation ergeben. Vermietet sie nunmehr an einen Mitgesellschafter kann sie aus der Sicht des erkennenden Senats nicht mehr als Einkünfte versteuern als sie bei der anderen Variante versteuert hätte, weil die am Markt erzielbaren Einkünfte von ihr bereits erzielt wurden.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Im Streitfall hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen (BFH-AZ: NWB SAAAE-88556). Das Finanzgericht weicht mit seiner Entscheidung von der Auffassung des FG Köln ab. Dieses hatte in einem vergleichbaren Fall die Ansicht vertreten, dass für die Frage, ob eine vGA vorliege, stets auf die Kostenmiete abzustellen sei ( NWB BAAAE-88887; BFH-Az: NWB EAAAE-88552).
Fundstelle(n):
CAAAF-47146