Mindestlohn | Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet (Kommission)
Die Europäische Kommission hat am ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland hinsichtlich der Anwendung des deutschen Mindestlohngesetzes im Verkehrssektor eingeleitet. Nach einem Informationsaustausch mit den deutschen Behörden und nach einer eingehenden rechtlichen Prüfung der deutschen Vorschriften hat die Kommission nun ein Aufforderungsschreiben an Deutschland geschickt. Dieses Schreiben ist der erste Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens.
Hintergrund: Der seit dem geltende Mindestlohn i.H.v. 8,50 € gilt auch für alle Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands, die Dienstleistungen in Deutschland erbringen. So sind ausländische Unternehmen in bestimmten Wirtschaftssektoren, darunter auch im Verkehrsbereich, verpflichtet, ihre Tätigkeiten beim deutschen Zoll mit besonderen Formularen, die von den deutschen Behörden ausgegeben werden, anzumelden. Die deutschen Zollbehörden sind für die Kontrolle der gemeldeten Tätigkeiten zuständig. Die Sanktionen belaufen sich bei Verstößen gegen diese Meldepflicht auf bis zu 30 000 EUR und auf bis zu 500 000 EUR, falls die gezahlten Löhne gegen das deutsche Mindestlohngesetz verstoßen.
Hierzu führt die EU-Kommission weiter aus:
Die Kommission unterstützt zwar voll und ganz die Einführung eines Mindestlohnes in Deutschland, vertritt aber die Ansicht, dass die Anwendung des Mindestlohngesetzes auf alle Verkehrsleistungen, die deutsches Gebiet berühren, eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehrs bewirkt.
Nach Ansicht der Kommission lässt sich insbesondere die Anwendung der deutschen Vorschriften auf den Transitverkehr und auf bestimmte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen nicht rechtfertigen, weil dadurch unangemessene Verwaltungshürden geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts behindern.
Nach Meinung der Kommission gibt es angemessenere Maßnahmen, die zum sozialen Schutz der Arbeitnehmer und zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs ergriffen werden können und gleichzeitig einen freien Waren- und Dienstleistungsverkehr ermöglichen.
Hinweis: Die deutschen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben vorgebrachten Argumente zu antworten.
Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
EAAAF-47128