Einkommensteuer | Finales Schreiben zu § 37b EStG (BMF)
Das BMF hat ausführlich zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG Stellung genommen ().
Hintergrund: Der BFH hat Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt und entschieden, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraussetzt (vgl. Urteil v. - NWB SAAAE-52617 [Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde], NWB CAAAE-52618 [Sachzuwendungen an Arbeitnehmer im Ausland], NWB MAAAE-52619 [Betreuung von Geschäftsfreunden auf Regattafahrt] und v. - NWB TAAAE-55051 [Jübiläumsfeier und Incentive-Reise für Kunden und Geschäftsfreunde]). Nunmehr hat das BMF sein Schreiben v. u.a. unter Berücksichtigung der Grundsätze der BFH-Entscheidungen neu gefasst.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Von § 37b EStG werden nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind ( NWB TAAAE-55051) und die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen ( NWB CAAAE-52618).
§ 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl ( NWB CAAAE-52618 und NWB MAAAE-52619).
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sind Sachbezüge i. S. d. § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG, für die keine gesetzliche Bewertungsmöglichkeit nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10 und Absatz 3 EStG sowie keine Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Absatz 2 EStG besteht.
In Fällen des § 8 Absatz 3 EStG ist es auch dann nicht zulässig, die Steuer nach § 37b Absatz 2 EStG zu pauschalieren, wenn der Steuerpflichtige nach R 8.2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LStR 2015 die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Absatz 2 EStG wählt.
Für sonstige Sachbezüge, die nach § 40 Absatz 1 EStG pauschaliert besteuert werden können, kann der Steuerpflichtige auch die Pauschalierung nach § 37b EStG wählen.
Die Zuwendung von Vermögensbeteiligungen an eigene Arbeitnehmer ist von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgeschlossen.
Darüber hinaus äußert sich das BMF
zum Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG
zur Bemessungsgrundlage
zum Verhältnis zu anderen Pauschalierungsvorschriften
zur steuerlichen Behandlung beim Zuwendenden
zur steuerlichen Behandlung beim Empfänger
zum Verfahren zur Pauschalierung der Einkommensteuer sowie
zum Anwendungszeitpunkt des Schreibens.
Hinweis: Das BMF stellt in seinem 12-seitigen Schreiben auch klar, dass Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen) nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einbezogen werden müssen. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
XAAAF-47113