Umsatzsteuer | Kein Reverse-Charge bei Beförderungseinzelbesteuerung (FG)
Das FG München hat zur Frage der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Beförderungseinzelbesteuerung entschieden ().
Hintergrund: Das Reverse-Charge-Verfahren findet keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung besteht, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unterlegen hat (§ 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG VZ 2006-2009, § 13b Abs. 6 Nr. 1 UStG n.F.).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine österreichische Kapitalgesellschaft, die Konzerttourneen in Deutschland und im Ausland organisierte. Für die Tourneen mietete sie Busse mit Fahrern von im Ausland ansässigen Unternehmen an. Die ausländischen Unternehmen stellten der Klägerin Nettorechnungen aus. Das Finanzamt ging von einer Steuerschuld der Klägerin nach § 13b UStG aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG München weiter aus:
Soweit bei den Beförderungsleistungen die Grenze zwischen Deutschland und einem Drittland überschritten worden ist, ist die Klägerin nicht die Steuerschuldnerin gemäß § 13b UStG.
Denn diese Leistungen haben der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen.
Unerheblich ist hierbei, ob die Steuer überhaupt entrichtet wurde.
Käme es hierauf an, wäre der gesamte Anwendungsbereich des § 13b Abs. 6 Nr. 1 UStG in Frage gestellt. Denn dann könnte das Zollamt gar keine Steuer gegenüber dem Leistenden im Rahmen der Beförderungseinzelbesteuerung festsetzen, weil vor Entrichtung der Steuer nicht der Leistende, sondern – da die Voraussetzungen für § 13b Abs. 6 Nr. 1 UStG nicht vorlägen - gem. § 13b Abs. 1, 2 UStG der Leistungsempfänger der Steuerschuldner wäre.
Unerheblich ist ebenso, ob der Unternehmer nachträglich zur allgemeinen Besteuerung optiert hat. Andernfalls könnte der Leistungsempfänger nachträglich ohne sein Zutun und nach Belieben des Leistenden zum Steuerschuldner werden.
Die Beförderungseinzelbesteuerung setzt voraus, dass eine Grenze des Inlandes zu einem Drittland überfahren wird.
Hierbei unterliegt jeder einzelne steuerpflichtige Umsatz der Beförderungseinzelbesteuerung und nicht nur die Fahrt, welche die Grenzüberschreitung betrifft (vgl. Abschn. 221 Abs. 2 UStR 2005 und UStR 2008).
Im Streitfall ist jeweils auf die gesamte Reise, die mehrere Tage oder mehrere Wochen dauerte, abzustellen. Die Aufspaltung in einzelne Reiseabschnitte wäre lebensfremd.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
IAAAF-47105