Einkommensteuer | Kein zeitanteiliger Ansatz der 1%-Regelung (FG)
Der Nutzungsvorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens ist auch dann für jeden Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1% des Bruttolistenpreises zu erfassen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht ().
Hintergrund: Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dieser Nutzungsvorteil ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, der insoweit auf die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung verweist, „für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer” anzusetzen.
Sachverhalt: Streitig war, ob der geldwerte Vorteil auch dann in voller Höhe nach der sog. 1%-Regelung anzusetzen ist, wenn die Nutzungsmöglichkeit nicht an allen Tagen des Kalendermonats bestanden hat. Die Finanzverwaltung vertritt dazu die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Monatswerte von einem Prozent des Bruttolistenpreises auch dann anzusetzen hat, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR). Nicht anzusetzen seien die Monatswerte nur „für volle Kalendermonate, in denen eine private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist” (BMF-Schreiben in NWB LAAAD-32841, Rn. 15).
Hierzu führte das Finanzgericht u.a. aus:
Gegen eine Aufteilung des mit einem Prozent des Bruttolistenpreises ermittelten kalendermonatlichen Pauschalbetrags nach Kalendertagen der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit, spricht bereits der eindeutige Gesetzeswortlaut, der den Bewertungsansatz mit einem Prozent des Bruttolistenpreises für jeden „Kalendermonat” – und nicht für jeden Monat, verstanden als Zeitraum von 28 bis 31 Tagen – vorschreibt.
Wenn der Gesetzgeber eine solche anteilige Erfassung des mit einem Prozent anzusetzenden Nutzungsvorteils erwogen haben sollte – wofür sich keinerlei Anhaltspunkte finden –, so hätte er sie als Rechtsfolge ausdrücklich anordnen müssen.
In der Rechtsprechung ist die Frage, ob bei nur zeitweiliger Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs während eines laufenden Kalendermonats ein tageweiser Abschlag auf den nach der 1%-Regelung ermittelten Wert vorzunehmen ist, bislang – soweit ersichtlich – noch nirgends erörtert worden.
Diesen Umstand fasst der Senat als Beleg dafür auf, dass auch nach Ansicht des BFH eine solche Aufteilung des mit einem Prozent je angefangenen Kalendermonat ermittelten Pauschalbetrags nach Kalendertagen nicht in Betracht kommt.
Anmerkung: Den Arbeitnehmern der Klägerin hätte es freigestanden, anstelle der 1%-Regelung auf diese Fahrtenbuchmethode zurückzugreifen, um den tatsächlichen Nutzungswert der Dienstwagenüberlassung zum privaten Gebrauch auch in zeitlicher Hinsicht zutreffend zu erfassen. Dass ein solcher Wechsel sowohl nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 LStR) als auch nach der Rechtsprechung des BFH ( NWB YAAAE-67847) unterjährig für das gleiche Fahrzeug nicht zulässig ist und die Fahrtenbuchmethode daher nicht allein für die streitigen Kalendermonate in Anspruch genommen werden konnte, änderte nichts an der Möglichkeit zur Führung eines Fahrtenbuchs für den gesamten Nutzungszeitraum.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Die Revision war nach Ansicht des Finanzgerichts im Streitfall nicht zuzulassen. Die streitige Rechtsfrage habe keine grundsätzliche Bedeutung, da sie nach dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig zu beantworten sei und gegenteilige Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum – soweit ersichtlich – nicht vertreten werden. Aus diesem Grund sei auch eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich.
Fundstelle(n):
NAAAF-46983